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RECHTSPRECHUNG


RS0009900


Enteignung an allen dinglichen Rechten: Eigentum und sonstige dingliche Rechte an Baulichkeiten und sonstigen Anlagen können auch für sich allein ohne Enteignung der Grundfläche, auf der sie errichtet sind, entzogen werden, und zwar nicht nur an Überbauten iSd § 435 ABGB, an denen selbstständiges Eigentum möglich ist, sondern nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes an allen Baulichkeiten und Anlagen, also auch an solchen, die Zubehör von Grund und Boden sind.


Rechtssatz:

Eigentum und sonstige dingliche Rechte an Baulichkeiten und sonstigen Anlagen können auch für sich allein ohne Enteignung der Grundfläche, auf der sie errichtet sind, entzogen werden, und zwar nur an Überbauten iSd § 435 ABGB, an denen selbstständiges Eigentum möglich ist, sondern nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes an allen Baulichkeiten und Anlagen, also auch an solchen, die Zubehör von Grund und Boden sind.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob532/83 (3Ob533-538/83); 1Ob574/86

Schlagworte:

Entscheidung:
25.01.1984

Norm:
ABGB §297 A
ABGB §435
BStg §17

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 532/83 3 Ob 532/83 Entscheidungstext OGH 25.01.1984 3 Ob 532/83 SZ 57/23 = MietSlg 36/3
1 Ob 574/86 1 Ob 574/86 Entscheidungstext OGH 22.10.1986 1 Ob 574/86 Vgl