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RECHTSPRECHUNG


RS0009915


Berücksichtigung der Unterfläche: Das Eigentum an einem Grundstück umfasst mangels anderer Vereinbarung oder gesetzlicher Einschränkung sowohl dessen Oberfläche als auch dessen Unterfläche (§ 1125 ABGB) und ist insbesondere nach unten nicht begrenzt (EvBl 1964/260). Nur soweit besondere Vorschriften vorliegen oder besondere Vereinbarung getroffen wurden, können ausnahmsweise Teile des Untergrundes selbständige Sachen sein. Sonst aber gehört alles was erdfest, mauerfest, nietfest oder nagelfest ist (§ 297 ABGB), somit auch alle Teile der Unterfläche zur unbeweglichen Sache (SZ 42/35). Diese Erwägung gelten grundsätzlich auch für den Eigentumserwerb durch Enteignung, etwa bei Versorgungsleitungen unter dem Straßengrund oder Kanalrohren. Gesetzliche Ausnahmen von dieser Regelungen gibt es etwa in Zusammenhang mit dem (Stark)Stromnetz.


Rechtssatz:

Das Eigentum an einem Grundstück umfasst mangels anderer Vereinbarung oder gesetzlicher Einschränkung sowohl dessen Oberfläche als auch dessen Unterfläche (§ 1125 ABGB) und ist insbesondere nach unten nicht begrenzt (EvBl 1964/260). Nur soweit besondere Vorschriften vorliegen oder besondere Vereinbarung getroffen wurden, können ausnahmsweise Teile des Untergrundes selbständige Sachen sein. Sonst aber gehört alles was erdfest, mauerfest, nietfest oder nagelfest ist (§ 297 ABGB), somit auch alle Teile der Unterfläche zur unbeweglichen Sache (SZ 42/35). Diese Erwägung gelten grundsätzlich auch für den Eigentumserwerb durch Enteignung (hier: Versorgungsleitungen unter dem Straßengrund).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob623/76; 1Ob6/81; 1Ob21/82; 1Ob39/82; 1Ob22/85; 1Ob647/90; 1Ob513/93; 1Ob607/95; 1Ob187/98a; 1Ob47/00v; 6Ob60/07b

Schlagworte:

Entscheidung:
07.06.1977

Norm:
ABGB §297 A
ABGB §1125
BStG §18
EisbEG §4 B

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 623/76 3 Ob 623/76 Entscheidungstext OGH 07.06.1977 3 Ob 623/76
1 Ob 6/81 1 Ob 6/81 Entscheidungstext OGH 16.09.1981 1 Ob 6/81 nur: Das Eigentum an einem Grundstück umfasst mangels anderer Vereinbarung oder gesetzlicher Einschränkung sowohl dessen Oberfläche als auch dessen Unterfläche (§ 1125 ABGB) und ist insbesondere nach unten nicht begrenzt (EvBl 1964/260). (T1)
1 Ob 21/82 1 Ob 21/82 Entscheidungstext OGH 07.07.1982 1 Ob 21/82 nur T1; nur: Nur soweit besondere Vorschriften vorliegen oder besondere Vereinbarung getroffen wurden, können ausnahmsweise Teile des Untergrundes selbständige Sachen sein. Sonst aber gehört alles was erdfest, mauerfest, nietfest oder nagelfest ist (§ 297 ABGB), somit auch alle Teile der Unterfläche zur unbeweglichen Sache (SZ 42/35). (T2) Veröff: SZ 55/105 = EvBl 1983/126 S 465 = MietSlg 34030
1 Ob 39/82 1 Ob 39/82 Entscheidungstext OGH 23.02.1983 1 Ob 39/82 nur T1; nur T2
1 Ob 22/85 1 Ob 22/85 Entscheidungstext OGH 15.01.1986 1 Ob 22/85 Auch
1 Ob 647/90 1 Ob 647/90 Entscheidungstext OGH 11.07.1990 1 Ob 647/90 Auch; nur T1
1 Ob 513/93 1 Ob 513/93 Entscheidungstext OGH 22.03.1993 1 Ob 513/93 Auch; nur T1; nur T2; Veröff: SZ 66/38 = NZ 1994,15
1 Ob 607/95 1 Ob 607/95 Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 607/95 Auch; nur T1; Veröff: SZ 69/19
1 Ob 187/98a 1 Ob 187/98a Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 187/98a Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Kanalrohre. (T3)
1 Ob 47/00v 1 Ob 47/00v Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 47/00v Auch; Beisatz: Die Verrohrung der Hauswasserleitung ist als unselbständiger Bestandteil einer Liegenschaft nicht sonderrechtsfähig. Hier: Verbindungsstück der Hausanschlussleitung der Wasserversorgung. (T4); Veröff: SZ 73/57
6 Ob 60/07b 6 Ob 60/07b Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 60/07b Vgl aber; Beisatz: Der Grundstückseigentümer wird nicht Eigentümer des über sein Grundstück verlaufenden (Strom)Netz-Teilstücks. Ausdrücklich sieht §22 Abs1 des Starkstromwegegesetzes (BGBl1968/70) vor, dass elektrische Leitungsanlagen dadurch, dass sie mit einer unbeweglichen Sache in Verbindung gebracht werden (§ 297 ABGB), nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers fallen. Eine wörtlich entsprechende Regelung enthält §20 Abs1 des Gesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegrundsatzgesetz, BGBl1968/71). (T5)