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RECHTSPRECHUNG


RS0010546


Kein Grundstückseigentümer ist verpflichtet, natürlichen Wasserablauf zu verändern, damit das Wasser nicht auf ein (hangabwärts gelegenes) Grundstück gelangt. Ein natürlicher Wasserablauf ist hinzunehmen.


Rechtssatz:

Kein Grundstückseigentümer ist verpflichtet, natürlichen Wasserablauf zu verändern, damit das Wasser nicht auf ein (hangabwärts gelegenes) Grundstück gelangt (SZ 21/74).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob307/75 (1Ob308/75); 1Ob38/79; 1Ob279/02i; 2Ob11/05i; 1Ob190/05f; 1Ob70/06k; 1Ob24/12d; 10Ob45/14m; 8Ob22/14i; 9Ob18/15k

Schlagworte:

Entscheidung:
03.12.1975

Norm:
ABGB §364 Abs2 Satz2 B1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 307/75 1 Ob 307/75 Entscheidungstext OGH 03.12.1975 1 Ob 307/75 SZ 48/131
1 Ob 38/79 1 Ob 38/79 Entscheidungstext OGH 30.10.1979 1 Ob 38/79
1 Ob 279/02i 1 Ob 279/02i Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 279/02i Beisatz: Privatrechtlich ist weder der Eigentümer eines Ufergrundstücks noch der Eigentümer des Gewässers dazu verpflichtet, der natürlichen Gewalt des (fließenden) Gewässers Widerstand entgegen zu setzen. Auch das Wasserrecht überlässt die Herstellung von Schutz- und Regulierungsbauten grundsätzlich den Bedrohten oder Geschädigten (§ 42 Abs 1 WRG), wenngleich eine Verpflichtung zur Vornahme (oder Duldung) von Schutzmaßnahmen die Ufereigentümer im Interesse anderer Bedrohter oder Geschädigter auf deren Kosten treffen kann. (T1) Beisatz: Allgemein ist niemand verpflichtet, seine Liegenschaft in einem solchen Zustand zu halten, dass der Nachbar vor von außen entstehenden Einwirkungen geschützt wird. (T2)
2 Ob 11/05i 2 Ob 11/05i Entscheidungstext OGH 03.02.2005 2 Ob 11/05i Auch; Beisatz: Ein natürlicher Wasserablauf ist hinzunehmen. (T3)
1 Ob 190/05f 1 Ob 190/05f Entscheidungstext OGH 18.10.2005 1 Ob 190/05f Auch; Beisatz: Änderungen der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsgemäße Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstücks notwendigerweise bewirkt werden (vergleiche § 39 Abs 3 WRG), stellen regelmäßig keine unmittelbare Zuleitung dar. (T4)
1 Ob 70/06k 1 Ob 70/06k Entscheidungstext OGH 16.05.2006 1 Ob 70/06k Vgl; Beisatz: Ob den Eigentümern von Wegen die Unterlassung der Anlegung von Flutmulden zum Schutz vor Ausschwemmungen - trotz einer fehlenden Rechtspflicht - als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzulasten ist, lässt sich nur nach den konkreten Umständen des jeweiligen Falls beurteilen. (T5)
1 Ob 24/12d 1 Ob 24/12d Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 24/12d Beis wie T2
10 Ob 45/14m 10 Ob 45/14m Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 Ob 45/14m Beis wie T2
8 Ob 22/14i 8 Ob 22/14i Entscheidungstext OGH 25.11.2014 8 Ob 22/14i Auch; Beisatz: Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks sind grundsätzlich hinzunehmen. Ein Anspruch, den natürlichen Wasserablauf zu ändern, um ein Eindringen von Wasser auf dem Nachbargrundstück zu verhindern, besteht nicht. (T6)
9 Ob 18/15k 9 Ob 18/15k Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 Ob 18/15k Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6