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RECHTSPRECHUNG


RS0010684


Wer sich gegenüber dem Unterlassungsanspruchs des Nachbar iSd § 364 Abs 2 ABGB darauf berufen will, dass seine die Umgebung gefährdende oder belästigende Betriebsanlage behördlich genehmigt worden sei, hat diese Genehmigung durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides zu beweisen. Nur dort, wo die zuständige Verwaltungsbehörde nach einem Verfahren gem § 26 oder §§ 28 ff GewO die gewerbliche Betriebsanlage genehmigt hat, kann von einer behördlich genehmigten Anlage gesprochen werden. Dagegen bedeutet die Erteilung der Gewerbeberechtigung zur Ausübung eines Gewerbes, auch wenn es sich um ein konzessioniertes Gewerbe handelt, noch nicht, dass damit eine allenfalls in Ausübung dieses Gewerbes verwendete Betriebsanlage iSd § 364 a ABGB behördlich genehmigt wurde.


Rechtssatz:

Wer sich gegenüber dem Untersagungsanspruch des Nachbar i.S.d. § 364 Abs 2 ABGB darauf berufen will, dass seine die Umgebung gefährdende oder belästigende Betriebsanlage behördlich genehmigt worden sei, hat diese Genehmigung durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides zu beweisen. Nur dort, wo die zuständige Verwaltungsbehörde nach einem Verfahren gem § 26 oder §§ 28 ff GewO die gewerbliche Betriebsanlage genehmigt hat, kann von einer behördlich genehmigten Anlage i.S.d. § 364 a ABGB gesprochen werden. Dagegen bedeutet die Erteilung der Gewerbeberechtigung zur Ausübung eines Gewerbes, auch wenn es sich um ein konzessioniertes Gewerbe handelt, noch nicht, dass damit eine allenfalls in Ausübung dieses Gewerbes verwendete Betriebsanlage i.S.d. § 364 a ABGB behördlich genehmigt wurde.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob27/71; 4Ob619/74; 5Ob41/75; 6Ob708/88; 9Ob48/12t

Schlagworte:

Entscheidung:
24.02.1971

Norm:
ABGB §364a

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 27/71 5 Ob 27/71 Entscheidungstext OGH 24.02.1971 5 Ob 27/71 MietSlg 23035 = LwBetr 1972,119
4 Ob 619/74 4 Ob 619/74 Entscheidungstext OGH 18.02.1975 4 Ob 619/74 Auch; nur: Wer sich gegenüber dem Untersagungsanspruch des Nachbar i.S.d. § 364 Abs 2 ABGB darauf berufen will, daß seine die Umgebung gefährdende oder belästigende Betriebsanlage behördlich genehmigt worden sei, hat diese Genehmigung durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides zu beweisen. Nur dort, wo die zuständige Verwaltungsbehörde nach einem Verfahren gem § 26 oder §§ 28 ff GewO die gewerbliche Betriebsanlage genehmigt hat, kann von einer behördlich genehmigten Anlage i.S.d. § 364 a ABGB gesprochen werden. (T1) = EvBl 1975/236 S 521 = SZ 48/15
5 Ob 41/75 5 Ob 41/75 Entscheidungstext OGH 15.04.1975 5 Ob 41/75 nur T1; EvBl 1975/245 S 550 = JBl 1975,484 = MietSlg 27049 = SZ 48/45
6 Ob 708/88 6 Ob 708/88 Entscheidungstext OGH 23.02.1989 6 Ob 708/88 nur: Wer sich gegenüber dem Untersagungsanspruch des Nachbar i.S.d. § 364 Abs 2 ABGB darauf berufen will, daß seine die Umgebung gefährdende oder belästigende Betriebsanlage behördlich genehmigt worden sei, hat diese Genehmigung durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides zu beweisen. (T2)
9 Ob 48/12t 9 Ob 48/12t Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 Ob 48/12t Auch; nur T2; Bem: Siehe RS0128980. (T3)