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RECHTSPRECHUNG


RS0010697


Im Nachbarrecht können Ansprüche nicht auf Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Grundstücks (Felshängen, Bodenerhöhungen usw.) gestützt werden. Auch solche Einwirkungen setzen – mangels besonderer Rechtswidrigkeit – ein begünstigendes menschliches Handeln voraus. Nur bei relevanter Gefahrenerhöhung durch eine gefährliche Nutzungsart besteht für das dadurch begünstigte Naturwirken eine nachbarrechtliche Verantwortlichkeit.


Rechtssatz:

Aus der natürlichen Geländebeschaffenheit, wie Felshängen, Bodenerhöhungen usw. sich allein auf Grund naturgesetzlicher Vorgänge ergebende Vertiefungen eines Grundstückes können der Norm des § 364b ABGB nicht unterstellt werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob569/83; 6Ob21/01h; 5Ob163/08v; 8Ob79/13w; 3Ob132/14d

Schlagworte:

Entscheidung:
27.11.1984

Norm:
ABGB §364b

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 569/83 2 Ob 569/83 Entscheidungstext OGH 27.11.1984 2 Ob 569/83 SZ 57/187
6 Ob 21/01h 6 Ob 21/01h Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 21/01h Vgl auch; Beisatz: Im Nachbarrecht können Ansprüche nicht auf Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Grundstücks gestützt werden. (T1) Beisatz: Hier: § 176 ForstG 1975. (T2) Veröff: SZ 74/78
5 Ob 163/08v 5 Ob 163/08v Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 163/08v Vgl auch; Beisatz: Eine „Vertiefung" im Sinn des § 364b ABGB setzt immer menschliche Einwirkung im weitesten Sinn voraus, weshalb in den Anwendungsbereich dieser Norm Vertiefungen nicht fallen, die sich allein aufgrund naturgesetzlicher Vorgänge ergeben. (T3) Veröff: SZ 2008/155
8 Ob 79/13w 8 Ob 79/13w Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 79/13w Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Auch solche Einwirkungen setzen - mangels besonderer Rechtswidrigkeit - ein begünstigendes menschliches Handeln voraus. Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks, also bloße Natureinwirkungen, müssen daher grundsätzlich hingenommen werden. Nur bei relevanter Gefahrenerhöhung durch eine gefährliche Nutzungsart besteht für das dadurch begünstigte Naturwirken eine nachbarrechtliche Verantwortlichkeit. (T4)
3 Ob 132/14d 3 Ob 132/14d Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 132/14d Auch; Beis wie T3; Beis wie T4