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RECHTSPRECHUNG


RS0010863


Wer von einem anderen eine Sache in Kenntnis des Umstandes kauft, dass sie dieser unter Eigentumsvorbehalt gekauft hat, erlangt daran Eigentum, sobald das Eigentumsrecht des Vorbehaltsverkäufers infolge Zahlung der Schuld erloschen ist. Er wird also erst dann Eigentümer, wenn der ursprüngliche Verkäufer bezahlt wurde.


Rechtssatz:

Wer von einem anderen eine Sache in Kenntnis des Umstandes, daß sie dieser unter Eigentumsvorbehalt gekauft hat, erwirbt, erlangt daran Eigentum , sobald das Eigentumsrecht des Vorbehaltsverkäufers infolge Zahlung der Schuld erloschen ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob37/68; 3Ob43/86

Schlagworte:

Entscheidung:
03.04.1968

Norm:
ABGB §366 A
ABGB §1063

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 37/68 3 Ob 37/68 Entscheidungstext OGH 03.04.1968 3 Ob 37/68 SZ 41/37
3 Ob 43/86 3 Ob 43/86 Entscheidungstext OGH 18.06.1986 3 Ob 43/86 Auch; nur: Das Eigentumsrecht des Vorbehaltsverkäufers infolge Zahlung der Schuld erloschen ist. (T1) = ÖBA 1987,51 ( Iro )