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RECHTSPRECHUNG


RS0011252


Ein Überbau (Superädifikat) im Sinne des § 435 ABGB liegt vor, wenn auf fremden Grund ein Bauwerk in der Absicht aufgeführt wird, dass es nicht stets darauf bleiben soll. Das Fehlen der Belassungsabsicht muss äußerlich erkennbar sein. Die maßgebliche Absicht tritt im Allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerkes hervor. Bei einem mit festem Fundament errichteten Gebäude ist diese Voraussetzung nicht gegeben. Die fehlende Belassungsabsicht kann aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden, zum Beispiel aus den Rechtsverhältnissen, die zwischen dem Grundeigentümer und dem Erbauer bestehen. Besondere Vorsicht ist beim Kriterium des Grundnutzungsverhältnisses insoweit geboten, als dieser Aspekt besonders wenig publizitätswirksam ist. Für die Überbaueigenschaft genügt es, wenn der Erbauer das Gebäude – als sein Eigentum – nur für die Dauer seines Grundbenützungsverhältnisses auf dem fremden Grund stehend wissen will, während ihm sein späteres Schicksal gleichgültig ist. Selbst wenn von vorneherein vereinbart gewesen ist, dass das Gebäude nach Ablauf des Grundbenützungsverhältnisses dem Grundeigentümer zufallen sollte, liegt ein Überbau vor. Es bedarf nicht der Festlegung, was nach dem Willen der Vertragsteile zu geschehen hat, wenn das Grundbenützungsverhältnis endet, ob sie etwa vom Erbauer abzutragen sind oder in das Eigentum des Grundeigentümers übergehen sollen. Beispiel für einen Überbau: Gewächshäuser, Schihütten. Superädifikate können auch unterirdisch angelegt sein, bspw Stollenanlagen.


Rechtssatz:

Ein Überbau im Sinne des § 435 ABGB liegt vor, wenn auf fremden Grund ein Bauwerk in der Absicht aufgeführt wird, dass es nicht stets darauf bleiben soll. Das Fehlen der Belassungsabsicht muss äußerlich erkennbar sein. Die maßgebliche Absicht tritt im Allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerkes hervor. Die kann aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden, zum Beispiel aus den Rechtsverhältnissen, die zwischen dem Grundeigentümer und dem Erbauer bestehen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob85/83; 3Ob125/84; 3Ob617/85; 3Ob516/90 (5Ob517/90); 7Ob520/91; 5Ob98/90; 1Ob513/93; 3Ob158/93; 3Ob119/93; 1Ob550/95; 3Ob2277/96s; 5Ob36/00f; 3Ob284/99g; 9Ob112/03s; 3Ob24/04g; 2Ob242/05k; 5Ob144/08z; 3Ob25/09m; 1Ob213/09v; 7Ob99/11a; 6Ob108/12v; 7Ob27/13s; 7Ob90/13f; 2Ob164/12z; 1Ob213/13z; 3Ob19/14m

Schlagworte:

Entscheidung:
14.09.1983

Norm:
ABGB §435

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 85/83 3 Ob 85/83 Entscheidungstext OGH 14.09.1983 3 Ob 85/83 Veröff: NZ 1984,222 = JBl 1985,288
3 Ob 125/84 3 Ob 125/84 Entscheidungstext OGH 13.02.1985 3 Ob 125/84 Beisatz: Für die Bauwerkseigenschaft genügt es, wenn der Erbauer das Gebäude - als sein Eigentum - nur für die Dauer seines Grundbenützungsverhältnisses auf dem fremden Grund stehend wissen will, während ihm sein späteres Schicksal gleichgültig ist. Selbst wenn von vorneherein vereinbart gewesen ist, dass das Gebäude nach Ablauf des Grundbenützungsverhältnisses dem Grundeigentümer zufallen sollte, liegt ein Überbau vor. (T1) Veröff: SZ 58/23 = RdW 1985,368 = MietSlg 27026 = MietSlg 27030(12)
3 Ob 617/85 3 Ob 617/85 Entscheidungstext OGH 09.07.1986 3 Ob 617/85 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Sollen die aufgerichteten Baulichkeiten als Überbauten auf dem fremden Grund nur für die Dauer des Grundbenützungsverhältnisses bestehen bleiben, bedarf es nicht der Feststellung, was nach dem Willen der Vertragsteile zu geschehen hat, wenn das Grundbenützungsverhältnis endet, ob sie etwa vom Erbauer abzutragen sind oder in das Eigentum des Grundeigentümers übergehen sollen. (T2) Veröff: MietSlg 38/29
3 Ob 516/90 3 Ob 516/90 Entscheidungstext OGH 13.06.1990 3 Ob 516/90 Beisatz: Bei Bauten, die auf fremdem Grund gleich einem auf Dauer errichteten Gebäude in fester und solider Bauweise ausgeführt sind, muss sich die erforderliche Absicht der nicht ständigen Belassung des Gebäudes durch ein von vornherein zeitlich begrenztes vom Grundeigentümer eingeräumtes Grundbenützungsrecht objektivieren lassen. (T3) Veröff: SZ 63/100 = JBl 1991,238 = NZ 1992,6
7 Ob 520/91 7 Ob 520/91 Entscheidungstext OGH 21.03.1991 7 Ob 520/91 Vgl auch; Beis wie T1
5 Ob 98/90 5 Ob 98/90 Entscheidungstext OGH 28.05.1991 5 Ob 98/90 Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: NZ 1992,66 (Hofmeister)
1 Ob 513/93 1 Ob 513/93 Entscheidungstext OGH 22.03.1993 1 Ob 513/93 Auch; Veröff: SZ 66/38 = NZ 1994,15
3 Ob 158/93 3 Ob 158/93 Entscheidungstext OGH 15.09.1993 3 Ob 158/93 nur: Ein Überbau im Sinne des § 435 ABGB liegt vor, wenn auf fremden Grund ein Bauwerk in der Absicht aufgeführt wird, dass es nicht stets darauf bleiben soll. (T4); Beis wie T2
3 Ob 119/93 3 Ob 119/93 Entscheidungstext OGH 13.04.1994 3 Ob 119/93 Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 67/61
1 Ob 550/95 1 Ob 550/95 Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 550/95 Auch; Beis wie T3
3 Ob 2277/96s 3 Ob 2277/96s Entscheidungstext OGH 20.11.1996 3 Ob 2277/96s Auch; nur T4
5 Ob 36/00f 5 Ob 36/00f Entscheidungstext OGH 29.02.2000 5 Ob 36/00f
3 Ob 284/99g 3 Ob 284/99g Entscheidungstext OGH 11.07.2001 3 Ob 284/99g Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Vertragliche Überlassung des Rechts zur Nutzung bestimmter Teile des mit einem Baurecht belasteten Grundstücks durch den Grundeigentümer; keine analoge Anwendung des § 418 3. Fall ABGB. (T5); Veröff: SZ 74/126
9 Ob 112/03s 9 Ob 112/03s Entscheidungstext OGH 22.10.2003 9 Ob 112/03s Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Superädifikat in einem Kleingarten. (T6)
3 Ob 24/04g 3 Ob 24/04g Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 24/04g Vgl auch
2 Ob 242/05k 2 Ob 242/05k Entscheidungstext OGH 08.03.2007 2 Ob 242/05k Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Die Vereinbarung der Superädifikatseigenschaft eines Bauwerkes durch bloße Parteienübereinkunft ohne Vorliegen von mangelnder Belassungsabsicht ist demzufolge nicht möglich. (T7) Beisatz: Grundsätzlich kommen also drei Kriterien für das Fehlen der Belassungsabsicht in Betracht: 1. Das äußere Erscheinungsbild des Bauwerkes, 2. eine Zweckwidmung und 3. das zugrunde liegende Grundnutzungsverhältnis. Alle drei Gesichtspunkte sind ins Kalkül zu ziehen. Besondere Vorsicht ist beim Kriterium des Grundnutzungsverhältnisses insoweit geboten, als dieser Aspekt besonders wenig publizitätswirksam ist. (T8)
5 Ob 144/08z 5 Ob 144/08z Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 144/08z Vgl auch; Beisatz: Tankstellenanlage. (T9)
3 Ob 25/09m 3 Ob 25/09m Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 25/09m Auch; Beisatz: Maßgeblich für die Qualifikation eines Bauwerks als Superädifikat ist das Fehlen der Belassungsabsicht durch den Erbauer im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes. (T10) Beisatz: Hier: Zwei Gewächshäuser auf einer nicht dem Verpflichteten gehörenden Teilfläche. (T11) Veröff: SZ 2009/38
1 Ob 213/09v 1 Ob 213/09v Entscheidungstext OGH 15.12.2009 1 Ob 213/09v
7 Ob 99/11a 7 Ob 99/11a Entscheidungstext OGH 29.06.2011 7 Ob 99/11a Auch; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T8
6 Ob 108/12v 6 Ob 108/12v Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 108/12v nur: Nach ständiger Rechtsprechung muss das Fehlen dieser Belassungsabsicht grundsätzlich äußerlich erkennbar sein, also durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks. (T12) Beisatz: Bei einem mit festem Fundament errichteten Gebäude ist diese Voraussetzung nicht gegeben. (T13)
7 Ob 27/13s 7 Ob 27/13s Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 27/13s
7 Ob 90/13f 7 Ob 90/13f Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 90/13f Auch; Beis wie T10
2 Ob 164/12z 2 Ob 164/12z Entscheidungstext OGH 29.08.2013 2 Ob 164/12z Beisatz: Hier: Von Gärtnerei verwendeter Folientunnel. (T14)
1 Ob 213/13z 1 Ob 213/13z Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 213/13z Auch; Beisatz: Hier: Luftschutz- Stollenanlage. (T15)
3 Ob 19/14m 3 Ob 19/14m Entscheidungstext OGH 08.04.2014 3 Ob 19/14m Vgl auch; Beisatz: Hier: Panoramastraße (T16)