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RECHTSPRECHUNG


RS0011481


Leistungen für Garagierung, Reparatur oder Abschleppen eines Kraftwagens berechtigen zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes an diesem. Der Unternehmer muss das Fahrzeug daher erst herausgeben, wenn er bezahlt wurde.


Rechtssatz:

Leistungen für Garagierung und Reparatur eines Kraftwagens berechtigen zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes an diesem.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob1/59; 2Ob161/51; 4Ob554/74; 4Ob553/80; 4Ob515/81; 1Ob584/82; 7Ob615/90; 6Ob213/08d

Schlagworte:

Entscheidung:
14.01.1959

Norm:
ABGB §471 II3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 161/51 2 Ob 161/51 Entscheidungstext OGH 22.08.1951 2 Ob 161/51 Beisatz: Nicht aber für die Kosten des Abschleppens zugunsten des Schleppunternehmers. (T1) = SZ 24/206
1 Ob 1/59 1 Ob 1/59 Entscheidungstext OGH 14.01.1959 1 Ob 1/59 EvBl 1959/107 S 184 = ZVR 1959/92 S 95
4 Ob 554/74 4 Ob 554/74 Entscheidungstext OGH 10.09.1974 4 Ob 554/74 Vgl aber; Beisatz: Hier Kosten der Bergung eines abgestürzten LKW-Zuges. (T2) = SZ 47/92 = EvBl 1975/29 S 65 = JBl 1975,149 = ZVR 1975/97 S 151
4 Ob 553/80 4 Ob 553/80 Entscheidungstext OGH 11.11.1980 4 Ob 553/80 Auch; Beisatz: Reparaturaufwand für ein Schiff. (T3)
4 Ob 515/81 4 Ob 515/81 Entscheidungstext OGH 20.04.1982 4 Ob 515/81 Beisatz: Auch für Abschleppkosten. (T4) = SZ 55/50
1 Ob 584/82 1 Ob 584/82 Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 584/82 JBl 1984,256
7 Ob 615/90 7 Ob 615/90 Entscheidungstext OGH 15.11.1990 7 Ob 615/90 Auch; Beisatz: Unter Ablehnung der Ansicht von Rummel (JBl 1977,521) und Jabornegg (Das Zurückbehaltsrecht) und Aufnahme der Ansicht von Spielbüchler (in Rummel, ABGB 2 Rz 2 zu § 334). (T5) = JBl 1991,241 (Rummel)
6 Ob 213/08d 6 Ob 213/08d Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 213/08d Beisatz: Auch nicht ausdrücklich vereinbarte Garagierungskosten können somit eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte jedenfalls dann zur Ausübung des Retentionsrechts nach § 471 ABGB berechtigen, wenn das Fahrzeug vom Werkbesteller über einen längeren Zeitraum nicht abgeholt wurde, ohne dass dies der Werkstätteninhaber - über die Geltendmachung seines Retentionsrechts hinaus - zu verantworten gehabt hätte. (T6); Beisatz: Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn nicht der Eigentümer des Fahrzeugs als Werkbesteller auftritt, sondern ein Dritter, der über das Fahrzeug verfügungsbefugt ist (etwa 1 Ob 1/59 [Bestandnehmer]; 1 Ob 537/94 = SZ 67/82 [Leasingnehmer]), also etwa auch derjenige, der die Sache unter Eigentumsvorbehalt gekauft hatte (5 Ob 698/83). Voraussetzung ist lediglich, dass der Werkunternehmer in Ansehung der Befugnis des Werkbestellers, die Reparatur durchzuführen, gutgläubig war. (T7); Beisatz: Die Verwahrung des Fahrzeugs geht in all diesen Fällen gemäß § 1041 ABGB zu Lasten des Eigentümers, der den durch das Verhalten des tatsächlichen Werkbestellers in seinem Vermögen eingetretenen Nachteil zu tragen hat und nicht einwenden kann, die Verwahrung habe nicht seinen Nutzen, sondern jenen des Werkbestellers betroffen (1 Ob 1/59). (T8)