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RECHTSPRECHUNG


RS0012162


Der Untergang einer Sache führt auch zum Erlöschen der Servituten, die sich auf die Sache beziehen. Ein bloß vorübergehender Untergang oder eine vorübergehende Unmöglichkeit hat dagegen lediglich zur Folge, dass die Dienstbarkeit bis zur Wiederherstellung der Sache ruht.


Rechtssatz:

Der Erlöschungsgrund des dauernden Untergangs der Sache entspricht dem Auflösungsgrund für Bestandverträge nach § 1112 ABGB, sodass für seine Beurteilung die für jenen Auflösungsgrund nach Lehre und Rechtsprechung geltenden Grundsätze herangezogen werden können. Ein bloß vorübergehender Untergang bewirkt kein Erlöschen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob594/90; 6Ob77/01v; 3Ob51/13s; 2Ob115/12v

Schlagworte:

Entscheidung:
12.07.1990

Norm:
ABGB §525

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 594/90 7 Ob 594/90 Entscheidungstext OGH 12.07.1990 7 Ob 594/90 Veröff: SZ 63/137 = JBl 1991,441
6 Ob 77/01v 6 Ob 77/01v Entscheidungstext OGH 20.12.2001 6 Ob 77/01v nur: Ein bloß vorübergehender Untergang bewirkt kein Erlöschen. (T1) Beisatz: Hier: Rechtlicher Untergang. (T2) Beisatz: Die vorübergehende Unmöglichkeit hat lediglich zur Folge, dass die Dienstbarkeit bis zur Wiederherstellung ruht. (T3)
3 Ob 51/13s 3 Ob 51/13s Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 51/13s Auch; Beis wie T3
2 Ob 115/12v 2 Ob 115/12v Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 115/12v