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WEITERE INFORMATIONEN
7 Ob 594/90 7 Ob 594/90 Entscheidungstext OGH 12.07.1990 7 Ob 594/90 Veröff: SZ 63/137 = JBl 1991,441
6 Ob 77/01v 6 Ob 77/01v Entscheidungstext OGH 20.12.2001 6 Ob 77/01v nur: Ein bloß vorübergehender Untergang bewirkt kein Erlöschen. (T1) Beisatz: Hier: Rechtlicher Untergang. (T2) Beisatz: Die vorübergehende Unmöglichkeit hat lediglich zur Folge, dass die Dienstbarkeit bis zur Wiederherstellung ruht. (T3)
3 Ob 51/13s 3 Ob 51/13s Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 51/13s Auch; Beis wie T3
2 Ob 115/12v 2 Ob 115/12v Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 115/12v
RECHTSPRECHUNG
RS0012162
Der Untergang einer Sache führt auch zum Erlöschen der Servituten, die sich auf die Sache beziehen. Ein bloß vorübergehender Untergang oder eine vorübergehende Unmöglichkeit hat dagegen lediglich zur Folge, dass die Dienstbarkeit bis zur Wiederherstellung der Sache ruht.
- Rechtssatz:
Der Erlöschungsgrund des dauernden Untergangs der Sache entspricht dem Auflösungsgrund für Bestandverträge nach § 1112 ABGB, sodass für seine Beurteilung die für jenen Auflösungsgrund nach Lehre und Rechtsprechung geltenden Grundsätze herangezogen werden können. Ein bloß vorübergehender Untergang bewirkt kein Erlöschen.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 7Ob594/90; 6Ob77/01v; 3Ob51/13s; 2Ob115/12v
- Schlagworte:
- Erlöschen einer Servitut
- Entscheidung:
- 12.07.1990
- Norm:
- ABGB §525
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
7 Ob 594/90 7 Ob 594/90 Entscheidungstext OGH 12.07.1990 7 Ob 594/90 Veröff: SZ 63/137 = JBl 1991,441
6 Ob 77/01v 6 Ob 77/01v Entscheidungstext OGH 20.12.2001 6 Ob 77/01v nur: Ein bloß vorübergehender Untergang bewirkt kein Erlöschen. (T1) Beisatz: Hier: Rechtlicher Untergang. (T2) Beisatz: Die vorübergehende Unmöglichkeit hat lediglich zur Folge, dass die Dienstbarkeit bis zur Wiederherstellung ruht. (T3)
3 Ob 51/13s 3 Ob 51/13s Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 51/13s Auch; Beis wie T3
2 Ob 115/12v 2 Ob 115/12v Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 115/12v