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RECHTSPRECHUNG


RS0014175


Schlüssig vereinbarte Regiearbeiten: Wurden Regiearbeiten vom Architekten des Bauherrn im Bautagebuch bestätigt, die darüber gelegten Rechnungen von ihm angenommen, korrigiert und an den Bauherrn weitergeleitet, welcher gleichfalls keinen Widerspruch erhob, so ist ein einvernehmliches – schlüssiges – Abgehen von der im Schlußbrief getroffenen Vereinbarung anzunehmen, wonach Regiearbeiten nur dann bezahlt werden sollten, wenn sie ausdrücklich bestellt oder dem Bauherrn vorher mitgeteilt wurden.


Rechtssatz:

Wurden Regiearbeiten vom Architekten des Bauherrn im Bautagebuch bestätigt, die darüber gelegten Rechnungen von ihm angenommen, korrigiert und an den Bauherrn weitergeleitet, welcher gleichfalls keinen Widerspruch erhob, so ist ein einvernehmliches - schlüssiges - Abgehen von der im Schlußbrief getroffenen Vereinbarung anzunehmen, wonach Regiearbeiten nur dann bezahlt werden sollten, wenn sie ausdrücklich bestellt oder dem Bauherrn vorher mitgeteilt wurden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob638/75

Schlagworte:

Entscheidung:
03.02.1976

Norm:
ABGB §863 A
ABGB §863 EII
ABGB §1029 A1
ABGB §1029 B4

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 638/75 4 Ob 638/75 Entscheidungstext OGH 03.02.1976 4 Ob 638/75