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RECHTSPRECHUNG


RS0014308


Belassung des Mieters in Dienstwohnung: Daraus, dass die klagende Partei die Erstbeklagte in der Wohnung nach Auflösung des Dienstverhältnisses jahrelang beließ, lässt sich noch nicht zwingend auf den Willen der klagenden Partei zurückschließen, den Charakter der Wohnung als Dienst-, Werks- oder Betriebswohnung aufzugeben und nunmehr ein Mietverhältnis mit allen seinen einschneidenden Folgewirkungen zu begründen. Abgrenzung zwischen Miet- und Lohnvertrag.


Rechtssatz:

Daraus, dass die klagende Partei die Erstbeklagte in der Wohnung nach Auflösung des Dienstverhältnisses jahrelang beließ, lässt sich noch nicht zwingend auf den Willen der klagenden Partei zurückschließen, den Charakter der Wohnung als Dienst-, Werks- oder Betriebswohnung aufzugeben und nunmehr ein Mietverhältnis mit allen seinen einschneidenden Folgewirkungen zu begründen. Abgrenzung zwischen Miet- und Lohnvertrag.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob35/55; 4Ob96/61; 4Ob88/66; 5Ob65/68; 6Ob549/81; 7Ob603/85; 8Ob508/88; 6Ob646/90; 9ObA172/97b; 9ObA142/09m; 9ObA135/13p; 9ObA146/15h

Schlagworte:

Entscheidung:
24.05.1955

Norm:
ABGB §863 FI
ABGB §1090 IIb
ABGB §1151 VII
MG §19 Abs2 Z7 C
MRG §1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 35/55 4 Ob 35/55 Entscheidungstext OGH 24.05.1955 4 Ob 35/55 Veröff: SozM VIII/B,90 = MietSlg 4357
4 Ob 96/61 4 Ob 96/61 Entscheidungstext OGH 05.12.1961 4 Ob 96/61 Veröff: ImmZ 1962, 269 = MietSlg 8596(47)
4 Ob 88/66 4 Ob 88/66 Entscheidungstext OGH 19.01.1967 4 Ob 88/66 nur: Daraus, dass die klagende Partei die Erstbeklagte in der Wohnung nach Auflösung des Dienstverhältnisses jahrelang beließ, lässt sich noch nicht zwingend auf den Willen der klagenden Partei zurückschließen, den Charakter der Wohnung als Dienst-, Werks- oder Betriebswohnung aufzugeben und nunmehr ein Mietverhältnis mit allen seinen einschneidenden Folgewirkungen zu begründen. (T1) Veröff: EvBl 1967/269 S 353 = MietSlg 19088
5 Ob 65/68 5 Ob 65/68 Entscheidungstext OGH 27.03.1968 5 Ob 65/68 nur T1; Beisatz: Witwe des Dienstnehmers (T2) Veröff: MietSlg 20101(15)
6 Ob 549/81 6 Ob 549/81 Entscheidungstext OGH 11.03.1981 6 Ob 549/81 Vgl auch; Beisatz: Ein solcherart zeitlich begrenztes Wohnungsbenützungsrecht ist seiner auf die Person des Nutzungsberechtigten bezogen Natur nach einer allgemeine erbrechtlichen Übertragung ebenso entzogen wie einer mietengesetzlichen Sonderrechtsnachfolge. (T3)
7 Ob 603/85 7 Ob 603/85 Entscheidungstext OGH 03.10.1985 7 Ob 603/85 Auch; Beis wie T2; Beisatz: Das Dienstverhältnis eines Beamten wird durch seine Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand nicht aufgelöst. (T4)
8 Ob 508/88 8 Ob 508/88 Entscheidungstext OGH 25.02.1988 8 Ob 508/88 Auch; Beisatz: Durch die Weiterbelassung des ehemaligen Dienstnehmers nach seinem Übertritt in den Ruhestand im Genuß der Dienstwohnung zu den im wesentlichen gleichbleibenden Bedingungen änderte sich an dem Inhalt des bisherigen Benützungsverhältnisses nichts. (T5) Veröff: EvBl 1989/3 S 17
6 Ob 646/90 6 Ob 646/90 Entscheidungstext OGH 07.11.1990 6 Ob 646/90 Auch
9 ObA 172/97b 9 ObA 172/97b Entscheidungstext OGH 09.07.1997 9 ObA 172/97b Auch; nur T1; Beisatz: Die Umwandlung eines von den Bestimmungen des MRG ausgenommenen Benützungsverhältnisses an einer Dienstwohnung in einen nunmehr nach dem MRG geschützten Mietvertrag kann auch konkludent erfolgen, es sind dafür aber sehr strenge Maßstäbe anzusetzen. (T6); Beisatz: Hier: Mietzinsannahme und Erklärungen eines Masseverwalters anläßlich der Verwertung der Masse. (T7)
9 ObA 142/09m 9 ObA 142/09m Entscheidungstext OGH 03.09.2010 9 ObA 142/09m Auch; nur T1
9 ObA 135/13p 9 ObA 135/13p Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 ObA 135/13p
9 ObA 146/15h 9 ObA 146/15h Entscheidungstext OGH 21.12.2015 9 ObA 146/15h Auch