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RECHTSPRECHUNG


RS0014339


Bestandverhältnis bei Marktstandplatz: Wenn eine Gemeinde iSd § 330 Abs 2 GewO als Vergütung für die Überlassung einer Grundfläche während der Marktzeit ein privatrechtliches Entgelt verlangt und der Vertragspartner der Gemeinde dieses Entgelt bezahlt und den Marktstandplatz in Anspruch nimmt, liegt kein konkludentes Verhalten iSd § 863 ABGB vor, das den Schluß zuließe, die Vertragsteile wollten ein Bestandverhältnis begründen. Es kann darin auch nicht eine Umgehung mietrechtlicher Schutzbestimmungen erblickt werden.


Rechtssatz:

Wenn eine Gemeinde iSd § 330 Abs 2 GewO als Vergütung für die Überlassung einer Grundfläche während der Marktzeit ein privatrechtliches Entgelt verlangt und der Vertragspartner der Gemeinde dieses Entgelt bezahlt und den Marktstandplatz in Anspruch nimmt, liegt kein konkludentes Verhalten iSd § 863 ABGB vor, das den Schluß zuließe, die Vertragsteile wollten ein Bestandverhältnis begründen. Es kann darin auch nicht eine Umgehung mietrechtlicher Schutzbestimmungen erblickt werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob638/86; 3Ob523/89; 2Ob571/92

Schlagworte:

Entscheidung:
18.03.1987

Norm:
ABGB §863 FI
GewO §330 Abs2
MRG §1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 638/86 3 Ob 638/86 Entscheidungstext OGH 18.03.1987 3 Ob 638/86
3 Ob 523/89 3 Ob 523/89 Entscheidungstext OGH 20.12.1989 3 Ob 523/89
2 Ob 571/92 2 Ob 571/92 Entscheidungstext OGH 25.11.1992 2 Ob 571/92 Vgl