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RECHTSPRECHUNG


RS0014790


Für listige Irreführung ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung beim Vertragsabschluss erforderlich; grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus. Eine weitere Voraussetzung für die Anfechtung wegen List liegt darin, dass das Verhalten des Täuschenden und damit der Irrtum für den Vertragsabschluss kausal war. Dies muss vom Anfechtenden behauptet und bewiesen werden. Maßgebend für die Anfechtung ist dabei, dass der listig irregeführte Vertragspartner den Vertrag nicht geschlossen hätte, hätte er den wahren Sachverhalt gekannt.


Rechtssatz:

Für listige Irreführung ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung erforderlich; grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus. Eine weitere Voraussetzung für die Anfechtung nach § 870 ABGB liegt in dem Erfordernis, dass das Verhalten des Täuschenden und damit der Irrtum für den Vertragsabschluss kausal war, ein Umstand, der vom Anfechtenden behauptet und bewiesen werden muss.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob14/89; 7Ob630/89; 5Ob1084/92; 3Ob577/92; 7Ob578/94; 1Ob1538/95; 3Ob563/95; 3Ob520/94 (3Ob559/95); 6Ob635/95; 5Ob217/99v (5Ob218/99s); 4Ob113/01y; 9Ob129/01p; 6Ob40/03f; 6Ob7/06g; 2Ob58/06b; 3Ob75/06k; 9ObA37/06s; 5Ob113/09t; 6Ob60/10g; 1Ob85/11y; 4Ob11/13s; 3Ob23/13y; 9Ob40/14v; 3Ob109/14x; 9ObA51/15p; 2Ob78/15g; 3Ob47/16g; 8Ob91/17s

Schlagworte:

Entscheidung:
07.03.1989

Norm:
ABGB §870 CI
ABGB §872

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 14/89 5 Ob 14/89 Entscheidungstext OGH 07.03.1989 5 Ob 14/89
7 Ob 630/89 7 Ob 630/89 Entscheidungstext OGH 19.10.1989 7 Ob 630/89 nur: Eine weitere Voraussetzung für die Anfechtung nach § 870 ABGB liegt in dem Erfordernis, dass das Verhalten des Täuschenden und damit der Irrtum für den Vertragsabschluss kausal war. (T1) Veröff: JBl 1990,175
5 Ob 1084/92 5 Ob 1084/92 Entscheidungstext OGH 10.11.1992 5 Ob 1084/92 nur: Für listige Irreführung ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung erforderlich; grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus. (T2)
3 Ob 577/92 3 Ob 577/92 Entscheidungstext OGH 16.12.1992 3 Ob 577/92
7 Ob 578/94 7 Ob 578/94 Entscheidungstext OGH 12.10.1994 7 Ob 578/94 nur T1; Veröff. SZ 67/170
1 Ob 1538/95 1 Ob 1538/95 Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 1538/95 Auch
3 Ob 563/95 3 Ob 563/95 Entscheidungstext OGH 31.08.1995 3 Ob 563/95 nur T2
3 Ob 520/94 3 Ob 520/94 Entscheidungstext OGH 30.08.1995 3 Ob 520/94 nur T2; Veröff: SZ 68/152
6 Ob 635/95 6 Ob 635/95 Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 635/95
5 Ob 217/99v 5 Ob 217/99v Entscheidungstext OGH 28.09.1999 5 Ob 217/99v Vgl auch; nur T1
4 Ob 113/01y 4 Ob 113/01y Entscheidungstext OGH 29.05.2001 4 Ob 113/01y Beisatz: Für die Beurteilung der listigen Irreführung spielt es keine Rolle, ob die Nachteile tatsächlich eingetreten sind, denen sich der irregeführte Vertragspartner mit dem Abschluss des Vertrags ausgesetzt hat. Maßgebend ist allein, dass der listig irregeführte Vertragspartner den Vertrag nicht geschlossen hätte, hätte er den wahren Sachverhalt gekannt. (T3)
9 Ob 129/01p 9 Ob 129/01p Entscheidungstext OGH 24.10.2001 9 Ob 129/01p Auch; nur T2
6 Ob 40/03f 6 Ob 40/03f Entscheidungstext OGH 02.10.2003 6 Ob 40/03f Vgl auch
6 Ob 7/06g 6 Ob 7/06g Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 7/06g Vgl auch; Beisatz: List im Sinne des § 870 ABGB ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (Betrug). Der Vertragschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt. Täuschung durch Verschweigen erfordert zudem, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde, was nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs zu beurteilen ist. Dabei kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. (T4); Veröff: SZ 2006/22
2 Ob 58/06b 2 Ob 58/06b Entscheidungstext OGH 29.06.2006 2 Ob 58/06b Vgl auch; Beisatz: Beim Einwand der arglistigen Täuschung ist der Vorsatz des Täuschenden zu beklagen. (T5)
3 Ob 75/06k 3 Ob 75/06k Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 75/06k nur: Für listige Irreführung ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung erforderlich. Eine weitere Voraussetzung für die Anfechtung nach § 870 ABGB liegt in dem Erfordernis, dass das Verhalten des Täuschenden und damit der Irrtum für den Vertragsabschluss kausal war, ein Umstand, der vom Anfechtenden behauptet und bewiesen werden muss. (T6); Beisatz: „List" bedeutet soviel wie Betrug, wenn auch nicht im strafrechtlichen Sinn und kann auch in einer Verschweigung liegen, wenn dadurch eine Aufklärungspflicht verletzt wird. (T7); Beis wie T4 nur: List im Sinne des § 870 ABGB ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (Betrug). Der Vertragschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt. Täuschung durch Verschweigen erfordert zudem, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde, was nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs zu beurteilen ist. (T8)
9 ObA 37/06s 9 ObA 37/06s Entscheidungstext OGH 02.03.2007 9 ObA 37/06s Beis wie T8
5 Ob 113/09t 5 Ob 113/09t Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 113/09t Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T7
6 Ob 60/10g 6 Ob 60/10g Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 60/10g nur T1; Beisatz: Die rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung muss daher beim Vertragsabschluss erfolgt sein. (T9)
1 Ob 85/11y 1 Ob 85/11y Entscheidungstext OGH 29.09.2011 1 Ob 85/11y nur T6; Beis wie T7; Beis wie T8
4 Ob 11/13s 4 Ob 11/13s Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 11/13s Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T8
3 Ob 23/13y 3 Ob 23/13y Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 23/13y nur T2
9 Ob 40/14v 9 Ob 40/14v Entscheidungstext OGH 22.07.2014 9 Ob 40/14v Auch, nur T2
3 Ob 109/14x 3 Ob 109/14x Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 109/14x Auch; Beis wie T4
9 ObA 51/15p 9 ObA 51/15p Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 ObA 51/15p Auch
2 Ob 78/15g 2 Ob 78/15g Entscheidungstext OGH 21.10.2015 2 Ob 78/15g Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Überkleben des Typenschilds mit Angabe des richtigen Baujahres behauptet. (T10)
3 Ob 47/16g 3 Ob 47/16g Entscheidungstext OGH 18.05.2016 3 Ob 47/16g Auch
8 Ob 91/17s 8 Ob 91/17s Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 Ob 91/17s Auch; nur T2; Beis wie T4