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RECHTSPRECHUNG


RS0014831 T5


Unterlassene Mitteilung kann Irreführung sein: Dabei kann auch das Schweigen, also die wissentlich unterlassene Mitteilung von dem anderen Teil unbekannten Tatsachen eine listige Veranlassung des Irrtums sein, wenn die Erheblichkeit der verschwiegenen Tatsachen für den Vertragsabschluß bekannt ist. Der Verkäufer verschweigt, daß mit der Erteilung einer Baugenehmigung nicht gerechnet werden kann, obwohl ihm aus wiederholten Äußerungen des Käufers seine Bauabsicht bekannt war. Daß sich der Käufer durch geeignete Erhebungen anderweitig darüber informieren hätte können, daß auf dem fraglichen Grundstück nicht ohne weiters gebaut werden kann, schließt eine Anfechtung wegen listiger Irreführung nicht aus.


Rechtssatz:

1) Die Ungültigkeit eines Vertrages nach § 870 ABGB ist nicht davon abhängig, daß der Betrogene durch den Vertrag einen Schaden erleidet. Der Irreführende kann daher das Geschäft nicht in dem Sinn, wie es der andere gewollt hat, aufrecht erhalten. 2) List im Sinne des § 870 ABGB bedeutet, daß der andere den Irrenden bewußt in Irrtum führt, oder den ihm bekannten Irrtum ausnützt, daß er also positiv Kenntnis davon hat, daß der andere Teil irrt, und daß der Irrtum einen Einfluß auf seinen Willensentschluß ausübt. Dabei kann auch das Schweigen, also die wissentlich unterlassene Mitteilung von dem anderen Teil unbekannten Tatsachen eine listige Veranlassung des Irrtums sein, wenn die Erheblichkeit der verschwiegenen Tatsachen für den Vertragsabschluß bekannt ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob122/63; 8Ob175/64; 6Ob336/64; 6Ob83/68; 4Ob543/70; 1Ob150/70; 1Ob165/71; 7Ob669/76; 7Ob76/76; 3Ob546/78; 1Ob772/80; 3ob613/81; 8Ob597/90; 1Ob1538/95; 1Ob617/95

Schlagworte:

Entscheidung:
02.05.1963

Norm:
ABGB §870 CII

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 122/63 7 Ob 122/63 Entscheidungstext OGH 02.05.1963 7 Ob 122/63 Veröff: RZ 1963,154
8 Ob 175/64 8 Ob 175/64 Entscheidungstext OGH 26.05.1964 8 Ob 175/64 Veröff: SZ 37/76
6 Ob 336/64 6 Ob 336/64 Entscheidungstext OGH 17.02.1965 6 Ob 336/64 nur: List im Sinne des § 870 ABGB bedeutet, daß der andere den Irrenden bewußt in Irrtum führt, oder den ihm bekannten Irrtum ausnützt, daß er also positiv Kenntnis davon hat, daß der andere Teil irrt, und daß der Irrtum einen Einfluß auf seinen Willensentschluß ausübt. Dabei kann auch das Schweigen, also die wissentlich unterlassene Mitteilung von dem anderen Teil unbekannten Tatsachen eine listige Veranlassung des Irrtums sein, wenn die Erheblichkeit der verschwiegenen Tatsachen für den Vertragsabschluß bekannt ist. (T1)
6 Ob 83/68 6 Ob 83/68 Entscheidungstext OGH 20.03.1968 6 Ob 83/68 nur T1; Veröff: SZ 41/33 = EvBl 1968/395 S 628 = JBl 1969,147
4 Ob 543/70 4 Ob 543/70 Entscheidungstext OGH 26.05.1970 4 Ob 543/70 nur T1
1 Ob 150/70 1 Ob 150/70 Entscheidungstext OGH 02.07.1970 1 Ob 150/70 nur T1; Veröff: QuHGZ 1971 3,87
1 Ob 165/71 1 Ob 165/71 Entscheidungstext OGH 02.09.1971 1 Ob 165/71 nur T1
7 Ob 669/76 7 Ob 669/76 Entscheidungstext OGH 18.11.1976 7 Ob 669/76 nur: Die Ungültigkeit eines Vertrages nach § 870 ABGB ist nicht davon abhängig, daß der Betrogene durch den Vertrag einen Schaden erleidet. (T2)
7 Ob 76/76 7 Ob 76/76 Entscheidungstext OGH 13.01.1977 7 Ob 76/76 nur T1
3 Ob 546/78 3 Ob 546/78 Entscheidungstext OGH 07.03.1978 3 Ob 546/78 nur T2; Veröff: RZ 1979/14 S 60
1 Ob 772/80 1 Ob 772/80 Entscheidungstext OGH 18.02.1981 1 Ob 772/80 nur: List im Sinne des § 870 ABGB bedeutet, daß der andere den Irrenden bewußt in Irrtum führt, oder den ihm bekannten Irrtum ausnützt, daß er also positiv Kenntnis davon hat, daß der andere Teil irrt, und daß der Irrtum einen Einfluß auf seinen Willensentschluß ausübt. (T3)
3 ob 613/81 3 ob 613/81 Entscheidungstext OGH 13.01.1982 3 ob 613/81 Ähnlich; nur: Dabei kann auch das Schweigen, also die wissentlich unterlassene Mitteilung von dem anderen Teil unbekannten Tatsachen eine listige Veranlassung des Irrtums sein, wenn die Erheblichkeit der verschwiegenen Tatsachen für den Vertragsabschluß bekannt ist. (T4) Beisatz: Der Verkäufer verschweigt, daß mit der Erteilung einer Baugenehmigung nicht gerechnet werden kann, obwohl ihm aus wiederholten Äußerungen des Käufers seine Bauabsicht bekannt war. Daß sich der Käufer durch geeignete Erhebungen anderweitig darüber informieren hätte können, daß auf dem fraglichen Grundstück nicht ohne weiters gebaut werden kann, schließt eine Anfechtung wegen listiger Irreführung nicht aus. (so schon SZ 37/76). (T5)
8 Ob 597/90 8 Ob 597/90 Entscheidungstext OGH 24.01.1991 8 Ob 597/90 nur T4
1 Ob 1538/95 1 Ob 1538/95 Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 1538/95 Auch; nur T1
1 Ob 617/95 1 Ob 617/95 Entscheidungstext OGH 23.10.1995 1 Ob 617/95 Auch; nur T3