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RECHTSPRECHUNG


RS0015672


Der Minderheit steht es nicht zu, sich die Entscheidung vorzubehalten. Ein solcher Vorbehalt würde Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme bedeuten. Wenn die Mehrheit der Minderheit keine Gelegenheit gibt durch Einsicht in die hiefür bestehenden Unterlagen und Akten oder durch Einholung von Gutachten zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Veränderungen tatsächlich der Erhaltung und besseren Benützung der Sache dienen, dann steh es der Minderheit frei, die vorgeschlagenen Maßnahmen abzulehnen, wodurch sie die Mehrheit zwingt, sich an den Außerstreitrichter zu wenden. Vor Fassung eines Mehrheitsbeschlusses aber kann die Entscheidung des Richters nicht in Anspruch genommen werden.


Rechtssatz:

Der Minderheit steht es nicht zu, sich die Entscheidung vorzubehalten. Ein solcher Vorbehalt würde Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme bedeuten. Wenn die Mehrheit der Minderheit keine Gelegenheit gibt durch Einsicht in die hiefür bestehenden Unterlagen und Akten oder durch Einholung von Gutachten zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Veränderungen tatsächlich der Erhaltung und besseren Benützung des Hauptstammes dienen, dann steh es der Minderheit frei, die vorgeschlagenen Maßnahmen abzulehnen, wodurch sie die Mehrheit zwingt, sich an den Außerstreitrichter zu wenden. Vor Fassung eines Mehrheitsbeschlusses aber kann die Entscheidung des Richters nicht in Anspruch genommen werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob314/56; 5Ob2435/96s; 8Ob41/13g

Schlagworte:

Entscheidung:
20.06.1956

Norm:
ABGB §835 A

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 314/56 7 Ob 314/56 Entscheidungstext OGH 20.06.1956 7 Ob 314/56 Veröff: EvBl 1957/234 S 350 = ImmZ 1957,91 = ImmZ 1958,11
5 Ob 2435/96s 5 Ob 2435/96s Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 2435/96s Vgl auch
8 Ob 41/13g 8 Ob 41/13g Entscheidungstext OGH 17.12.2013 8 Ob 41/13g Auch; nur: Vor Fassung eines Mehrheitsbeschlusses aber kann die Entscheidung des Richters nicht in Anspruch genommen werden. (T1)