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RECHTSPRECHUNG


RS0016258


Hätte der Besteller, wäre der Unternehmer seiner Warnpflicht nachgekommen, einen außerhalb des Werkes vorzunehmenden Zusatzauftrag erteilt, so kann er, würde das Werk bei Ausführung des Zusatzauftrages einwandfrei funktionieren, nicht im Wege der Gewährleistung, sondern nur mittels irrtumsrechtlicher Vertragsanpassung die Ausführung des weiteren Werkes erreichen. Ohne Vertragsanpassung steht dann aber dem Besteller ein Leistungsverweigerungsrecht nicht zu. Wird eine bestimmte Ausführung des Werks vereinbart, die aber aufgrund der konkreten Verhältnisse nicht geeignet ist, den (zumindest implizit) bedungenen Zweck zu erfüllen, so muss daher zunächst – bei Vorliegen der Voraussetzungen – auf irrtumsrechtlichem Weg eine Vertragsanpassung herbeigeführt werden, die unter Umständen mit einer Erhöhung des Entgelts verbunden ist, die den sogenannten „Sowieso-Kosten“ entspricht


Rechtssatz:

Hätte der Besteller, wäre der Unternehmer seiner Warnpflicht nachgekommen, einen außerhalb des Werkes vorzunehmenden Zusatzauftrag erteilt, so kann er, funktionierte das Werk bei Ausführung des Zusatzauftrages einwandfrei, nicht im Wege der Gewährleistung sondern nur mittels irrtumsrechtlicher Vertragsanpassung die Ausführung des weiteren Werkes erreichen. Ohne Vertragsanpassung steht dann aber dem Besteller ein Leistungsverweigerungsrecht nicht zu.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob628/91; 1Ob550/93; 9Ob342/98d; 8Ob97/00y; 9Ob28/06t; 4Ob137/11t; 4Ob10/12t; 9Ob28/12a; 4Ob96/16w

Schlagworte:

Entscheidung:
29.01.1992

Norm:
ABGB §872
ABGB §932 I
ABGB §932 IV
ABGB §1052 B1
ABGB §1151 IB
ABGB §1165 A
ABGB §1167
ABGB §1168a

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 628/91 1 Ob 628/91 Entscheidungstext OGH 29.01.1992 1 Ob 628/91 Veröff: EvBl 1992/74 S 333 = RdW 1992,237 = JBl 1992,784
1 Ob 550/93 1 Ob 550/93 Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 550/93 Auch; Veröff: JBl 1994/174 (Gruber)
9 Ob 342/98d 9 Ob 342/98d Entscheidungstext OGH 02.06.1999 9 Ob 342/98d Vgl auch; nur: Hätte der Besteller, wäre der Unternehmer seiner Warnpflicht nachgekommen, einen außerhalb des Werkes vorzunehmenden Zusatzauftrag erteilt, so kann er, funktionierte das Werk bei Ausführung des Zusatzauftrages einwandfrei, nicht im Wege der Gewährleistung die Ausführung des weiteren Werkes erreichen. (T1)
8 Ob 97/00y 8 Ob 97/00y Entscheidungstext OGH 29.06.2000 8 Ob 97/00y Beisatz: Eine solche Vertragsanpassung führt aber nicht nur zu einer Änderung der Werkleistung, sondern gegebenenfalls auch zu einer Erhöhung des Entgelts, die den sogenannten "Sowieso-Kosten" entspricht. (T2) Veröff: SZ 73/109
9 Ob 28/06t 9 Ob 28/06t Entscheidungstext OGH 12.07.2006 9 Ob 28/06t Vgl auch
4 Ob 137/11t 4 Ob 137/11t Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 137/11t Vgl auch
4 Ob 10/12t 4 Ob 10/12t Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 10/12t Vgl auch
9 Ob 28/12a 9 Ob 28/12a Entscheidungstext OGH 20.06.2012 9 Ob 28/12a Vgl auch
4 Ob 96/16w 4 Ob 96/16w Entscheidungstext OGH 15.06.2016 4 Ob 96/16w Vgl; Beisatz: Wird eine bestimmte Ausführung des Werks vereinbart, die aber aufgrund der konkreten Verhältnisse nicht geeignet ist, den (zumindest implizit) bedungenen Zweck zu erfüllen, so muss zunächst – bei Vorliegen der Voraussetzungen – auf irrtumsrechtlichem Weg eine Vertragsanpassung herbeigeführt werden, die unter Umständen mit einer Erhöhung des Entgelts verbunden ist. (T3)