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RECHTSPRECHUNG


RS0016270


Warnpflichtverletzung, Vertragsänderung, Sowiesokosten: Begehrt der Besteller die Verbesserung eines durch Verletzung der vorvertraglichen Warnpflicht des Unternehmers ausgelösten Mangels, überschreitet er mit diesem Verlangen die Grenzen des Vertrags, müsste doch mit der Verbesserung im Detail ein anderes bzw umfangreicheres Werk hergestellt werden. Der Verbesserungsanspruch muss daran aber nicht scheitern, doch bedarf die begehrte Änderung des Vertragsgegenstandes einer auf Rechtsgestaltung abzielenden irrtumsrechtlichen Erklärung (Vertragsanpassung). RS0016258 T2: Eine solche Vertragsanpassung führt aber nicht nur zu einer Änderung der Werkleistung, sondern gegebenenfalls auch zu einer Erhöhung des Entgelts, die den sogenannten Sowieso-Kosten entspricht (zu diesen auch RS0115106.


Rechtssatz:

Begehrt der Besteller die Verbesserung eines durch Verletzung der vorvertraglichen Warnpflicht des Unternehmers ausgelösten Mangels, überschreitet er mit diesem Verlangen die Grenzen des Vertrags, müsste doch mit der Verbesserung im Detail ein anderes bzw umfangreicheres Werk hergestellt werden. Der Verbesserungsanspruch muss daran aber nicht scheitern, doch bedarf die begehrte Änderung des Vertragsgegenstandes einer auf Rechtsgestaltung abzielenden irrtumsrechtlichen Erklärung (Vertragsanpassung).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob550/93; 6Ob233/97a; 8Ob97/00y; 4Ob202/08x; 4Ob96/16w

Schlagworte:

Entscheidung:
11.05.1993

Norm:
ABGB §872
ABGB §1167

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 550/93 1 Ob 550/93 Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 550/93 Veröff: JBl 1994,174 (Gruber)
6 Ob 233/97a 6 Ob 233/97a Entscheidungstext OGH 29.10.1997 6 Ob 233/97a
8 Ob 97/00y 8 Ob 97/00y Entscheidungstext OGH 29.06.2000 8 Ob 97/00y Veröff: SZ 73/109
4 Ob 202/08x 4 Ob 202/08x Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 202/08x Vgl; Beisatz: Voraussetzung für die Annahme einer Warnpflichtverletzung ist nach § 1168a ABGB das Misslingen des Werks. Das letztlich erbrachte Werk entsprach jedoch einer nachträglichen Vereinbarung zwischen den Streitteilen und war somit vertragskonform. Allfällige bautechnische Mängel, die mit dieser nachträglichen Vereinbarung verbunden sein mögen, könnten daher nur im Weg einer Irrtumsanfechtung geltend gemacht werden. (T1)
4 Ob 96/16w 4 Ob 96/16w Entscheidungstext OGH 15.06.2016 4 Ob 96/16w Auch; Beisatz: Sogenannter „widersprüchlicher Vertrag“. (T2) Beisatz: Ein widersprüchlicher Vertrag liegt nicht vor, wenn zwar die Leistungsbeschreibung einander ausschließende funktionale und konstruktive Vorgaben enthält, die Vertragsauslegung jedoch ergibt, dass es dem Besteller ausschließlich auf die Funktionalität ankommt. (T3)