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RECHTSPRECHUNG


RS0016367


Eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Gutes und damit eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Beschaffenheit des Weges (etwa dessen Breite und/oder Befestigung) geändert werden muss, um eine Benützung durch Fahrzeuge zu ermöglichen. Der Dienstbarkeitsberechtigte ist weder befugt, eine solche Änderung des Weges ohne Zustimmung des Belasteten selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, noch rechtlich in der Lage, sich die vom Belasteten für eigene Zwecke vorgenommene Wegänderung ohne dessen Zustimmung zunutze zu machen. Die Inanspruchnahme eines breiteren als bisher befahrenen Grundstreifens stellt immer eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Guts dar. Eine solche eigenmächtige Erweiterung der Dienstbarkeit muss der Belastete nicht dulden, weil die bessere Benützbarkeit einer breiteren Fahrbahn die größere Belastung des dienenden Gutes nicht rechtfertigen kann. Der Servitutsverpflichtete muss keine weitere Belastung von durch die Dienstbarkeit nicht betroffenen Teilen seiner Liegenschaft dulden, um dem Berechtigten die Ausübung der Dienstbarkeit zu erleichtern.


Rechtssatz:

Eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Gutes und damit eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Beschaffenheit des Weges (etwa dessen Breite und/oder Befestigung) geändert werden muss, um seine - wenn auch einem Bedürfnis des Berechtigten entsprechende - Benützung durch die Fahrzeuge zu ermöglichen. Der Dienstbarkeitsberechtigte ist weder befugt, die notwendige Änderung des Weges ohne Zustimmung des Belasteten selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, noch rechtlich in der Lage, sich unter Berufung auf die Erfordernisse moderner Betriebsführung die vom Belasteten für eigene Zwecke vorgenommene Wegänderung ohne dessen Zustimmung zunutze zu machen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob661/82; 1Ob664/87; 4Ob1617/95; 1Ob301/97i; 1Ob295/98h; 5Ob136/09z; 6Ob200/12y; 1Ob225/12p; 5Ob55/13v; 2Ob168/13i

Schlagworte:

Entscheidung:
14.09.1982

Norm:
ABGB §484
ABGB §492

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 661/82 5 Ob 661/82 Entscheidungstext OGH 14.09.1982 5 Ob 661/82 Veröff: SZ 55/125 = MietSlg 34055
1 Ob 664/87 1 Ob 664/87 Entscheidungstext OGH 02.09.1987 1 Ob 664/87 nur: Eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Gutes und damit eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Beschaffenheit des Weges (etwa dessen Breite und/oder Befestigung) geändert werden muss, um seine - wenn auch einem Bedürfnis des Berechtigten entsprechende - Benützung durch die Fahrzeuge zu ermöglichen. (T1) Veröff: SZ 60/160 = NZ 1989,71
4 Ob 1617/95 4 Ob 1617/95 Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 1617/95 Auch; nur T1
1 Ob 301/97i 1 Ob 301/97i Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 301/97i Vgl; Beisatz: Die Auffassung, die Herstellung einer Auffahrt zu der an den Servitutsweg anschließenden Fahrstraße, um einen Niveauunterschied von 30 bis 40 cm zu überwinden, stelle keine erhebliche schwerere Belastung des dienenden Gutes dar, bewegt sich innerhalb der durch umfangreiche Vorjudikatur abgesteckten Grenzen. (T2)
1 Ob 295/98h 1 Ob 295/98h Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 295/98h Auch; nur T1; Beisatz: Die Inanspruchnahme eines breiteren als bisher befahrenen Grundstreifens stellt immer eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Guts dar. Eine solche eigenmächtige Erweiterung der Dienstbarkeit muss der Belastete nicht dulden, weil die bessere Benützbarkeit einer breiteren Fahrbahn die größere Belastung des dienenden Gutes nicht rechtfertigen kann. (T3)
5 Ob 136/09z 5 Ob 136/09z Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 136/09z Auch; Beisatz: Der Servitutsberechtigte hat kein Recht, dem Beschwerten die Errichtung einer Abgrenzung des nicht belasteten Teils seiner Liegenschaft vom Servitutsweg zu verbieten. Der Servitutsverpflichtete muss keine weitere Belastung von durch die Dienstbarkeit nicht betroffenen Teilen seiner Liegenschaft dulden, um dem Berechtigten die Ausübung der Dienstbarkeit zu erleichtern. (T4)
6 Ob 200/12y 6 Ob 200/12y Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 200/12y nur: Eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Gutes und damit eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit insbesondere ist dann anzunehmen. (T5) Beisatz: Im Einzelfall kann eine Verbreiterung des Wegs im Rahmen der bei Beurteilung des Vorliegens einer unzulässigen Erweiterung der Servitut gebotenen Gesamtbetrachtung unschädlich sein. (T6)
1 Ob 225/12p 1 Ob 225/12p Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 225/12p Auch; nur T1; Beis wie T3
5 Ob 55/13v 5 Ob 55/13v Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 55/13v Vgl; Ähnlich Beis wie T3
2 Ob 168/13i 2 Ob 168/13i Entscheidungstext OGH 25.06.2014 2 Ob 168/13i nur T1; Beis wie T4 nur: Der Servitutsverpflichtete muss keine weitere Belastung von durch die Dienstbarkeit nicht betroffenen Teilen seiner Liegenschaft dulden, um dem Berechtigten die Ausübung der Dienstbarkeit zu erleichtern. (T7) Beisatz: Hier: Unzulässig ist die eigenmächtige Herstellung einer neuen Weganlage durch Verwendung von Material, das der Beklagte dem an den Servitutsweg angrenzenden Gelände entnommen hat. (T8)