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RECHTSPRECHUNG


RS0016379


Keine Nachfrist bei Konventionalstrafe: Bei der Vereinbarung einer Konventionalstrafe für den Fall nicht rechtzeitiger Erfüllung (hier: Nichteinhaltung eines Bauzeitplanes) ist der Gläubiger nicht verpflichtet, dem Schuldner eine Nachfrist zu gewähren. Er kann jederzeit nach Ablauf der vereinbarten Erfüllungszeit neben der Erfüllung auch die Leistung der Konventionalstrafe verlangen. Die Vertragsstrafe gebührt, solange die Hauptverbindlichkeit aufrecht besteht, der Anspruch entfällt, wenn die Hauptverbindlichkeit des Schuldners wegen Unmöglichkeit erlischt.


Rechtssatz:

Bei der Vereinbarung einer Konventionalstrafe für den Fall nicht rechtzeitiger Erfüllung (hier: Nichteinhaltung eines Bauzeitplanes) ist der Gläubiger nicht verpflichtet, dem Schuldner eine Nachfrist zu gewähren. Er kann jederzeit nach Ablauf der vereinbarten Erfüllungszeit neben der Erfüllung auch die Leistung der Konventionalstrafe verlangen. Die Vertragsstrafe gebührt, solange die Hauptverbindlichkeit aufrecht besteht, der Anspruch entfällt, wenn die Hauptverbindlichkeit des Schuldners wegen Unmöglichkeit erlischt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob200/73; 3Ob550/91; 1Ob519/94; 1Ob58/98f

Schlagworte:
,

Entscheidung:
09.01.1974

Norm:
ABGB §878
ABGB §1336 E
ABGB §1447 Jc

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 200/73 5 Ob 200/73 Entscheidungstext OGH 09.01.1974 5 Ob 200/73
3 Ob 550/91 3 Ob 550/91 Entscheidungstext OGH 22.05.1991 3 Ob 550/91 nur: Bei der Vereinbarung einer Konventionalstrafe für den Fall nicht rechtzeitiger Erfüllung (hier: Nichteinhaltung eines Bauzeitplanes) ist der Gläubiger nicht verpflichtet, dem Schuldner eine Nachfrist zu gewähren. Er kann jederzeit nach Ablauf der vereinbarten Erfüllungszeit neben der Erfüllung auch die Leistung der Konventionalstrafe verlangen. (T1)
1 Ob 519/94 1 Ob 519/94 Entscheidungstext OGH 29.08.1994 1 Ob 519/94 nur: Er kann jederzeit nach Ablauf der vereinbarten Erfüllungszeit neben der Erfüllung auch die Leistung der Konventionalstrafe verlangen. (T2)
1 Ob 58/98f 1 Ob 58/98f Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 58/98f Auch; nur: Die Vertragsstrafe gebührt, solange die Hauptverbindlichkeit aufrecht besteht, der Anspruch entfällt, wenn die Hauptverbindlichkeit des Schuldners wegen Unmöglichkeit erlischt. (T3); Beisatz: Umso weniger verfällt der Vergütungsbetrag, wenn der Versprechende wegen einer Leistungsstörung durch den anderen Vertragspartner nicht erfüllen kann. (T4) Veröff: SZ 72/25