RECHTSPRECHUNG
RS0017178
Eine Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten besteht dann, wenn der Besteller des Gutachtens gerade die Interessen des Dritten mitverfolgt und dies für den Sachverständigen auch erkennbar ist. Den Sachverständigen trifft somit eine Sorgfaltspflicht, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für die Disposition des Dritten bilden wird. Dass der Sachverständige weiß, dass seine Stellungnahme verbreitet werden soll, genügt für sich hingegen nicht. Welche Dritten geschützt sind, richtet sich nach der Verkehrsübung, insbesondere aber danach, für welchen Zweck das Gutachten erstattet wurde. Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. Mögliche Kreditgeber oder Käufer genügen. Auch wenn der Sachverständige beispielsweise im Auftrag eines Treuhänders tätig wird, besteht eine Haftung gegenüber dem Treugeber.
- Rechtssatz:
Der Sachverständige ist einem Dritten gegenüber haftbar, wenn der Besteller für den Sachverständigen erkennbar gerade die Interessen des Dritten mitverfolgte.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 8Ob281/70; 2Ob515/78; 2Ob513/79; 8Ob542/85; 1Ob679/86; 7Ob544/92; 8Ob614/93; 1Ob637/94; 7Ob513/96; 1Ob79/00z; 5Ob18/00h; 7Ob273/00y; 6Ob81/01g; 9Ob67/03y; 3Ob67/05g; 6Ob39/06p; 2Ob191/06m; 1Ob78/07p; 2Ob128/09a; 3Ob79/10d; 7Ob77/11s; 9Ob20/12z; 9Ob56/11t; 1Ob67/12b; 1Ob91/12g; 1Ob171/12x; 6Ob141/16b; 4Ob245/18k; 8Ob96/19d; 6Ob239/20w
- Schlagworte:
- Haftung
- Entscheidung:
- 15.03.2021
- Norm:
- EO §141
ABGB §881 IA
ABGB §1295 Ia2
ABGB §1299 A3
LBG §9 Abs1 Z2 EO § 141 heute EO § 141 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 141 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008 EO § 141 gültig von 01.09.2005 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005 EO § 141 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000 EO § 141 gültig von 01.10.2000 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000 EO § 141 gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992 ABGB § 881 heute ABGB § 881 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1299 heute ABGB § 1299 gültig ab 01.01.1812 LBG § 9 heute LBG § 9 gültig ab 01.07.1992 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
8 Ob 281/70 8 Ob 281/70 Entscheidungstext OGH 22.12.1970 8 Ob 281/70 Veröff: SZ 43/236
2 Ob 515/78 2 Ob 515/78 Entscheidungstext OGH 22.06.1978 2 Ob 515/78
2 Ob 513/79 2 Ob 513/79 Entscheidungstext OGH 31.05.1979 2 Ob 513/79
8 Ob 542/85 8 Ob 542/85 Entscheidungstext OGH 11.07.1985 8 Ob 542/85 Beisatz: In diesem Fall liegt ein Vertrag zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vor. (T1) Veröff: RdW 1985,306
1 Ob 679/86 1 Ob 679/86 Entscheidungstext OGH 14.01.1987 1 Ob 679/86 Veröff: SZ 60/2 = EvBl 1987/117 S 441 = JBl 1987,308
7 Ob 544/92 7 Ob 544/92 Entscheidungstext OGH 23.04.1992 7 Ob 544/92 Beisatz: Dass der Gutachter weiß, dass seine Stellungnahme verbreitet werden soll, genügt im Zweifel nicht (RdW 1985,306). (T2)
8 Ob 614/93 8 Ob 614/93 Entscheidungstext OGH 03.02.1994 8 Ob 614/93 Auch
1 Ob 637/94 1 Ob 637/94 Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 637/94 Auch; Beisatz: Hier: Steuerberater (T3)
7 Ob 513/96 7 Ob 513/96 Entscheidungstext OGH 20.11.1996 7 Ob 513/96 Beis wie T1; Beisatz: Den Sachverständigen trifft eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zu Gunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Disposition bilden werde. (T4) Veröff: SZ 69/258
1 Ob 79/00z 1 Ob 79/00z Entscheidungstext OGH 13.06.2000 1 Ob 79/00z Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Die Vermögensinteressen des Erstehers im Zwangsversteigerungsverfahren werden vom Schutzzweck der Normen, die der zur Bewertung des Exekutionsobjekts gerichtlich bestellte Sachverständige zu beachten hat, erfasst. (T5) Veröff: SZ 73/96
5 Ob 18/00h 5 Ob 18/00h Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 18/00h Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Haftung des in einem Strafverfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber einem Zeugen des Strafverfahrens. (T6)
7 Ob 273/00y 7 Ob 273/00y Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 273/00y Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Haftung eines Gutachters, der im Auftrag des Treuhänders tätig war, gegenüber dem Treugeber. (T7)
6 Ob 81/01g 6 Ob 81/01g Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 81/01g Auch; Beis wie T1; Beisatz: Welche diese in den Schutzbereich des Verpflichtungsverhältnisses einzubeziehenden dritten Personen sind, für die die Auskunft die geeignete Vertrauensgrundlage darstellen und denen sie als Richtschnur dienen soll, richtet sich nach der Verkehrsübung, insbesondere aber danach, für welchen Zweck das Gutachten erstattet wurde. Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. Mögliche Kreditgeber oder Käufer genügen (so schon SZ 69/258). (T8)
9 Ob 67/03y 9 Ob 67/03y Entscheidungstext OGH 05.05.2004 9 Ob 67/03y Beis wie T4; Beisatz: Die Beantwortung der Frage, ob die Interessen eines Dritten mit der Gutachtenserstattung verfolgt werden, richtet sich im Besonderen danach, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. (T9)
3 Ob 67/05g 3 Ob 67/05g Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 67/05g Auch; Beis wie T4; Beisatz: Geschützt ist der Dritte, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Wesentlich ist daher vor allem, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. Mangels ausdrücklicher Bestimmung im Vertrag kann sich die Beurteilung nach der Verkehrsübung richten. (T10)
6 Ob 39/06p 6 Ob 39/06p Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 39/06p Beisatz: Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht. (T11) Veröff: SZ 2006/35
2 Ob 191/06m 2 Ob 191/06m Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 191/06m Beis wie T4; Beis wie T10; Beisatz: Der von einem Kaufinteressenten an einen ÖAMTC-Zweigverein erteilte Auftrag zur Durchführung eines „Ankaufstests" berührt keine schutzwürdigen Interessen des außerhalb dieses Vertragsverhältnisses stehenden klagenden Autohändlers. (T12)
1 Ob 78/07p 1 Ob 78/07p Entscheidungstext OGH 14.08.2007 1 Ob 78/07p Auch; Beis wie T10 nur: Geschützt ist der Dritte, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Wesentlich ist daher vor allem, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. (T13)
2 Ob 128/09a 2 Ob 128/09a Entscheidungstext OGH 28.01.2010 2 Ob 128/09a
3 Ob 79/10d 3 Ob 79/10d Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 79/10d Beis wie T4; Beis wie T13; Veröff: SZ 2010/92
7 Ob 77/11s 7 Ob 77/11s Entscheidungstext OGH 07.09.2011 7 Ob 77/11s Auch; Beis wie T8 nur: Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. Mögliche Kreditgeber oder Käufer genügen. (T14)
9 Ob 20/12z 9 Ob 20/12z Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 20/12z Auch; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Schätzgutachten für die Inventarisierung im Verlassenschaftsverfahren. (T15)
9 Ob 56/11t 9 Ob 56/11t Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 56/11t Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Hier: Haftung für Schätzgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren. (T16) Veröff: SZ 2012/58
1 Ob 67/12b 1 Ob 67/12b Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 67/12b Auch
1 Ob 91/12g 1 Ob 91/12g Entscheidungstext OGH 19.09.2012 1 Ob 91/12g Auch; Beis wie T13
1 Ob 171/12x 1 Ob 171/12x Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 171/12x Auch; Beis wie T6
6 Ob 141/16b 6 Ob 141/16b Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 141/16b Beis wie T13; Beis ähnlich wie T14
4 Ob 245/18k 4 Ob 245/18k Entscheidungstext OGH 25.04.2019 4 Ob 245/18k
8 Ob 96/19d 8 Ob 96/19d Entscheidungstext OGH 25.10.2019 8 Ob 96/19d Beisatz: Die Sachverständigenhaftung wird allerdings auf objektiv-rechtliche Sorgfaltspflichten gestützt, zumal die Konstruktion des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in jenen Fällen an ihre Grenzen stößt, in denen der Vertragspartner des Sachverständigen und der Dritte gegenläufige Interessen verfolgen. (T17)
6 Ob 239/20w 6 Ob 239/20w Entscheidungstext OGH 15.03.2021 6 Ob 239/20w vgl; Beisatz wie T4 Beisatz: Hier: Rechtsverteidigungskosten eines getäuschten Investors, der beim Weiterverkauf von Aktien die ihm erteilte Fehlinformation im Vertrauen auf deren Richtigkeit weitergegeben und damit selbst scheinbare Täuschungshandlungen gesetzt hätten. (T18) Anm: Veröff: SZ 2021/28