RECHTSPRECHUNG
RS0017861 T2
Fälligkeit des Werklohnes erst nach Zahlung eines Dritten an Besteller: Wenn sich der Unternehmer vertragsmäßig damit einverstanden erklärt, seinen Werklohn nicht bei der Beendigung des Werkes, sondern erst nach Zahlung an den Besteller durch einen Dritten zu erhalten, so kann diese Vereinbarung nicht dahin ausgelegt werden, dass der Besteller überhaupt nichts zu tun brauche, um den Unternehmer entlohnen zu können; es muss vielmehr nach der redlichen Verkehrsübung angenommen werden, dass sich der Besteller um die Einbringung des Betrages zu bemühen habe, wie dies ein vernünftiger Geschäftsmann in seinen Angelegenheiten tut. Keine Anwendung der vereinbarten Überwälzungsklausel zu Lasten der Subunternehmerin, weil sich die Zahlungsverweigerung der Bauherrin auf mangelhafte Leistungen anderer Subunternehmer bezog.
- Rechtssatz:
Wenn sich der Unternehmer vertragsmäßig damit einverstanden erklärt, seinen Werklohn nicht bei der Beendigung des Werkes, sondern erst nach Zahlung an den Besteller durch einen Dritten zu erhalten, so kann diese Vereinbarung nicht dahin ausgelegt werden, dass der Besteller überhaupt nichts zu tun brauche, um den Unternehmer entlohnen zu können; es muss vielmehr nach der redlichen Verkehrsübung angenommen werden, dass sich der Besteller um die Einbringung des Betrages zu bemühen habe, wie dies ein vernünftiger Geschäftsmann in seinen Angelegenheiten tut.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 1Ob646/56; 5Ob66/71; 6Ob97/09x
- Schlagworte:
- Zahlung
- Entscheidung:
- 13.02.1957
- Norm:
- ABGB §914 IIIb
ABGB §1170 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
1 Ob 646/56 1 Ob 646/56 Entscheidungstext OGH 13.02.1957 1 Ob 646/56 Veröff: JBl 1957,563
5 Ob 66/71 5 Ob 66/71 Entscheidungstext OGH 07.04.1971 5 Ob 66/71 Ähnlich; Beisatz: Abhängigkeit des Anspruches des Unternehmens von der Gegenzeichnung der Rechnungen durch einen Bevollmächtigten des Bestellers. (T1)
6 Ob 97/09x 6 Ob 97/09x Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 97/09x Vgl; Bem: Hier: Keine Anwendung der vereinbarten Überwälzungsklausel zu Lasten der Subunternehmerin, weil sich die Zahlungsverweigerung der Bauherrin auf mangelhafte Leistungen anderer Subunternehmer bezog. (T2)