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RECHTSPRECHUNG


RS0018079


Ersparung der Mengenermittlung durch Pauschalpreis: Der Pauschalpreis ist darauf angelegt, die Mengenermittlung durch Abrechnung zu ersparen, Mengenschwankungen ändern die Pauschalsumme nicht. Er enthält für beide Vertragsteile ein besonderes Wagnis, denn der Pauschalpreis ist verbindlich, auch wenn sich herausstellt, dass die übernommenen Arbeiten die veranschlagten Mengen erheblich überschritten oder unterschritten haben.


Rechtssatz:

Der Pauschalpreis ist darauf angelegt, die Mengenermittlung durch Abrechnung zu ersparen, Mengenschwankungen ändern die Pauschalsumme nicht. Er enthält für beide Vertragsteile ein besonderes Wagnis, denn der Pauschalpreis ist verbindlich, auch wenn sich herausstellt, dass die übernommenen Arbeiten die veranschlagten Mengen erheblich überschritten oder unterschritten haben.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob613/86; 9Ob41/04a; 1Ob224/05f; 1Ob126/07x; 4Ob214/10i

Schlagworte:

Entscheidung:
07.07.1987

Norm:
ABGB §914 IIIh
ABGB §914 IIIi
ABGB §1170
ABGB §1170a

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 613/86 2 Ob 613/86 Entscheidungstext OGH 07.07.1987 2 Ob 613/86 Veröff: EvBl 1987/176 S 653
9 Ob 41/04a 9 Ob 41/04a Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 41/04a nur: Der Pauschalpreis ist darauf angelegt, die Mengenermittlung durch Abrechnung zu ersparen, Mengenschwankungen ändern die Pauschalsumme nicht. (T1); Beisatz: Liegt dem Pauschalpreisvertrag hingegen ein in Einzelpositionen zergliedertes Leistungsverzeichnis zugrunde, wird also "offen" kalkuliert und die Kalkulation in den Vertrag eingeführt, wird auch hier ein beachtlicher Geschäftsirrtum vorliegen. (T2); Veröff: SZ 2004/160
1 Ob 224/05f 1 Ob 224/05f Entscheidungstext OGH 31.01.2006 1 Ob 224/05f Auch; nur T1; Beisatz: Ein konkreter Leistungsnachweis ist vom Übergeber nicht zu erbringen; ebensowenig eine Dokumentation zur Quantität der erbrachten Einzelleistungen. (T3)
1 Ob 126/07x 1 Ob 126/07x Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 126/07x Vgl auch; Beisatz: Kommt es aber nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts, so wirken sich diese auch auf die Höhe des zu leistenden Entgelts aus. Der Besteller schuldet für die in Abänderung des Vertragsinhalts zu erbringenden Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt, das nicht schon im Pauschalpreis inbegriffen ist. (T4)
4 Ob 214/10i 4 Ob 214/10i Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 214/10i Vgl auch