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RECHTSPRECHUNG


RS0018105


Messestandplätze: Die Trennung der Nutzung von Messestandplätzen in kurzfristigen Mieten für die Dauer der einzelnen Messeveranstaltungen und in widerrufliche Überlassung ohne besonderes Entgelt für die veranstaltungsfreien Zeiträume begegnet auch aus dem Gesichtspunkt der Umgehung des Kündigungsschutzes des Mietrechtsgesetzes keine Bedenken. (Eingehende Ausführungen zu volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Zielsetzungen des Messeveranstalters).


Rechtssatz:

Die Trennung der Nutzung von Messestandplätzen in kurzfristigen Mieten für die Dauer der einzelnen Messeveranstaltungen und in widerrufliche Überlassung ohne besonderes Entgelt für die veranstaltungsfreien Zeiträume begegnet auch aus dem Gesichtspunkt der Umgehung des Kündigungsschutzes des Mietrechtsgesetzes keine Bedenken. (Eingehende Ausführungen zu volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Zielsetzungen des Messeveranstalters).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob686/90

Schlagworte:

Entscheidung:
07.11.1990

Norm:
ABGB §916 B
ABGB §1090 Ic
MRG §1 Abs2 Z3
MRG §29

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 686/90 6 Ob 686/90 Entscheidungstext OGH 07.11.1990 6 Ob 686/90 Veröff: EvBl 1991/66 S 312