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RECHTSPRECHUNG


RS0018497


Grundsätzlich muss der Käufer beweisen, dass die Sache bereits im Übergabezeitpunkt mangelhaft war. Bei ungeklärter Ursache eines erst nach der Übergabe aufscheinenden Mangels würde dies daher grundsätzlich zu Lasten des Käufers gehen. Allerdings wird nach § 924 Satz ABGB vermutet, dass ein Mangel, der innerhalb von sechs Monaten hervorkommt, bereits bei der Übergabe vorhanden war. Diese Vermutung ist aber dann ausgeschlossen, wenn eine besonders intensive Benützung oder ein zu erwartender normaler Abnützungsschaden vorliegt. Die Vermutungsregel ändert auch nichts daran, dass der Käufer zunächst einmal beweisen muss, dass überhaupt ein Mangel vorliegt.


Rechtssatz:

Bei ungeklärter Ursache eines erst nach der Übergabe aufscheinenden Mangels kann die Gewährleistungskläger treffende Beweislast nicht verschoben werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob393/61; 1Ob680/85; 1Ob577/91; 6Ob260/99z; 6Ob272/05a; 1Ob199/07g; 8Ob124/08f; 6Ob120/10f; 4Ob234/10f

Schlagworte:

Entscheidung:
03.11.1961

Norm:
ABGB §922

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 393/61 6 Ob 393/61 Entscheidungstext OGH 03.11.1961 6 Ob 393/61
1 Ob 680/85 1 Ob 680/85 Entscheidungstext OGH 13.11.1985 1 Ob 680/85 Vgl; Beisatz: Der Gläubiger hat die Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen. (T1) Veröff: JBl 1986,244
1 Ob 577/91 1 Ob 577/91 Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 577/91 Vgl auch; Beis wie T1
6 Ob 260/99z 6 Ob 260/99z Entscheidungstext OGH 11.11.1999 6 Ob 260/99z Vgl auch; Beis wie T1
6 Ob 272/05a 6 Ob 272/05a Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 272/05a Vgl auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: § 924 Satz 2 ABGB bringt hier jedoch für den Übernehmer eine bedeutsame Beweiserleichterung. (T2); Beisatz: Die Vermutung des § 924 Satz 2 ABGB ist auch bei gebrauchten Sachen nicht generell, sondern nur dann ausgeschlossen, wenn eine besonders intensive Benützung oder ein zu erwartender normaler Abnützungsschaden vorliegt. (T3); Veröff: SZ 2006/19
1 Ob 199/07g 1 Ob 199/07g Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 199/07g Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Auf der Tatsachenebene verbleibende Unklarheiten über den Zeitpunkt des Eintretens und die Ursache des Mangels gehen zu Lasten des Übergebers, wenn dieser den ihm gemäß § 924 Satz 3 ABGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbringen kann. (T4)
8 Ob 124/08f 8 Ob 124/08f Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 Ob 124/08f Auch; Beisatz: § 924 Satz 2 ABGB berührt in keiner Weise die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels an sich. Die Beweislast dafür, dass die übergebene Sache (beziehungsweise Leistung aus Werkvertrag) überhaupt mangelhaft ist, trägt somit (weiterhin) der Übernehmer der Sache (Leistung). (T5); Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung der in der Entscheidung 1 Ob 199/07g vertretenen gegenteiligen Meinung. (T6); Bem: Siehe auch RS0124354. (T7)
6 Ob 120/10f 6 Ob 120/10f Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 120/10f Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5
4 Ob 234/10f 4 Ob 234/10f Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 234/10f Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Bei zwei getrennten Leistungen und Vertragsverhältnissen dasselbe (Bau‑)Werk betreffend hat der Kläger zu beweisen, aus welcher der beiden ein später aufgetretener Mangel des (Bau‑)Werks resultiert. (T8)