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RECHTSPRECHUNG


RS0018555 T6


Reichweite eines vertraglichen Gewährleistungsverzichts: Durch die Vertragsklausel „besichtigt … so gekauft wie sie liegt … ohne Haftung für einen bestimmten Zustand …“ wurde im Sinne des § 929 ABGB auf die Geltendmachung aller Mängel verzichtet, die – wenn auch nicht im Sinne des § 928 ABGB in die Augen fallend – durch eine ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar gewesen wären. Ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht erstreckt sich nicht auf arglistig verschwiegene Mängel, aber auch nicht auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften. Ein umfassender Gewährleistungsverzicht bezieht sich nur auf Mängel, die für die Käufer etwa durch Besichtigung sowie Informationsaufnahme erkennbar gewesen wären. Hier: Bodenbeschaffenheit einer Liegenschaft.


Rechtssatz:

Durch die Vertragsklausel "besichtigt ... so gekauft wie sie liegt ... ohne Haftung für einen bestimmten Zustand ..." wurde im Sinne des § 929 ABGB auf die Geltendmachung aller Mängel verzichtet, die - wenn auch nicht im Sinne des § 928 ABGB in die Augen fallend - durch eine ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar gewesen wären.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob542/87; 7Ob611/95; 6Ob272/05a; 7Ob203/09t; 9Ob50/10h; 2Ob176/10m; 3Ob238/15v

Schlagworte:

Entscheidung:
11.11.1987

Norm:
ABGB §929

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 542/87 3 Ob 542/87 Entscheidungstext OGH 11.11.1987 3 Ob 542/87
7 Ob 611/95 7 Ob 611/95 Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 611/95 Ähnlich; Beisatz: Hier: Fehlende Baubewilligung. (T1)
6 Ob 272/05a 6 Ob 272/05a Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 272/05a Vgl auch; Beisatz: Die Klausel „wie besichtigt und Probe gefahren" bezieht sich nur auf Mängel, die bei der Probefahrt erkennbar sind. (T2); Beisatz: Ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht erstreckt sich nicht auf arglistig verschwiegene Mängel, aber auch nicht auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften. (T3); Beisatz: Hier: Fahrbereitschaft eines Traktors. (T4); Veröff: SZ 2006/19
7 Ob 203/09t 7 Ob 203/09t Entscheidungstext OGH 28.10.2009 7 Ob 203/09t Auch
9 Ob 50/10h 9 Ob 50/10h Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 Ob 50/10h Ähnlich; Beis wie T3; Beisatz: Ein umfassender Gewährleistungsverzicht bezieht sich nur auf Mängel, die für die Käufer etwa durch Besichtigung sowie Informationsaufnahme erkennbar gewesen wären. (T5); Beisatz: Hier: Bodenbeschaffenheit einer Liegenschaft. (T6); Veröff: SZ 2010/91
2 Ob 176/10m 2 Ob 176/10m Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Passus, dass die Verkäuferseite keine Gewähr „für irgendeine Beschaffenheit“ des Objekts leisten wolle in Verbindung mit einem modifizierenden Hinweis auf eine stattgefundene Besichtigung sowie die darauf beruhende („daher“) Kenntnis des Käufers vom Zustand des Objekts und einen Haftungsausschluss „für eine besondere Beschaffenheit, Flächenmaß und Bauzustand“. Ein derartiger Gewährleistungsverzicht ist nicht umfassend und erstreckt sich nicht auf geheime Mängel. (T7)
3 Ob 238/15v 3 Ob 238/15v Entscheidungstext OGH 20.01.2016 3 Ob 238/15v Auch