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RECHTSPRECHUNG


RS0018557


Eine in den Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen aufgenommene Vereinbarung „ohne Garantie und ohne Gewährleistung“ ist, falls sie von in der Autobranche versierten Kaufleuten gebraucht wurde, nicht schlechthin als den guten Sitten widersprechend anzusehen. Doch haftet der Verkäufer auch bei einem solchen Verzicht, wenn bestimmte Eigenschaften der Sache, auf die sich der Käufer verlassen durfte, zugesagt wurden oder wenn solche Eigenschaften als schlüssig (stillschweigend) vereinbart anzusehen sind. Weiters haftet der Verkäufer dann, wenn er Mängel arglistig verschwiegen hat.


Rechtssatz:

Eine in den Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen aufgenommene Vereinbarung "ohne Garantie und ohne Gewährleistung" ist, falls sie von in der Autobranche versierten Kaufleuten gebraucht wurde, nicht schlechthin als den guten Sitten widersprechend anzusehen (HS 4313). Doch haftet der Verkäufer ungeachtet eines Verzichtes auf geheime Mängel, wenn bestimmte Eigenschaften der Sache, auf die sich der Käufer verlassen durfte, zugesagt wurden (HS 5361, 4 Ob 589/69 ua) oder wenn solche Eigenschaften als konkludent vereinbart anzusehen sind, ferner wenn der Veräußerer arglistig Mängel verschwiegen hat, obgleich er zur Aufklärung darüber verpflichtet gewesen wäre, weil bei Kenntnis der Mängel der Käufer den Vertrag nicht oder nicht zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen hätte (7 Ob 10/70 ua).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob226/71; 1Ob745/79; 6Ob272/05a

Schlagworte:

Entscheidung:
22.09.1971

Norm:
ABGB §929

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 226/71 5 Ob 226/71 Entscheidungstext OGH 22.09.1971 5 Ob 226/71 Veröff: EvBl 1972/170 S 324 = JBl 1972,531
1 Ob 745/79 1 Ob 745/79 Entscheidungstext OGH 05.03.1980 1 Ob 745/79 Auch
6 Ob 272/05a 6 Ob 272/05a Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 272/05a Beisatz: Hier: Fahrbereitschaft eines Traktors. (T1); Veröff: SZ 2006/19