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RECHTSPRECHUNG


RS0018609


Geht der Sanierungsaufwand über eine Behebung der seinerzeitigen Mängel weit hinaus, muß sich der Geschädigte einen Abzug jenes Betrages gefallen lassen, den er an Mehrkosten ersparte


Rechtssatz:

Geht der Sanierungsaufwand über eine Behebung der seinerzeitigen Mängel weit hinaus, muß sich der Geschädigte einen Abzug jenes Betrages gefallen lassen, den er an Mehrkosten ersparte (MietSlg 33109).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob1/85 (5Ob2/85)

Schlagworte:

Entscheidung:
29.01.1985

Norm:
ABGB §932 IIa
ABGB §1295 Ia5

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 1/85 5 Ob 1/85 Entscheidungstext OGH 29.01.1985 5 Ob 1/85 Veröff: ImmZ 1985,301