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WEITERE INFORMATIONEN
7 Ob 616/85 7 Ob 616/85 Entscheidungstext OGH 12.09.1985 7 Ob 616/85
7 Ob 632/90 7 Ob 632/90 Entscheidungstext OGH 22.11.1990 7 Ob 632/90 Veröff: ecolex 1991,238
RECHTSPRECHUNG
RS0018612
Bei einem Gattungskauf (= Kauf eines beliebigen Stücks einer Warengattung) ist im Fall eines Mangels Verbesserbarkeit jedenfalls gegeben, solange das fehlerhafte durch ein einwandfreies Stück ausgetauscht werden kann. Bei Verweigerung der Verbesserung durch den Unternehmer hat der Käufer jedoch auch bei behebbaren Mängeln das Recht zum Vertragsrücktritt.
- Rechtssatz:
Bei Gattungsschulden ist Verbesserbarkeit jedenfalls gegeben, solange das fehlerhafte durch ein einwandfreies Stück ausgetauscht werden kann. Bei Verweigerung der Verbesserung hat der Empfänger jedoch auch bei behebbaren Mängeln das Recht zum Vertragsrücktritt.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 7Ob616/85; 7Ob632/90
- Schlagworte:
- Verbesserung bei Gattungssschulden
- Entscheidung:
- 12.09.1985
- Norm:
- ABGB §932 IIa
ABGB §932 V - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
7 Ob 616/85 7 Ob 616/85 Entscheidungstext OGH 12.09.1985 7 Ob 616/85
7 Ob 632/90 7 Ob 632/90 Entscheidungstext OGH 22.11.1990 7 Ob 632/90 Veröff: ecolex 1991,238