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RECHTSPRECHUNG


RS0018612


Bei einem Gattungskauf (= Kauf eines beliebigen Stücks einer Warengattung) ist im Fall eines Mangels Verbesserbarkeit jedenfalls gegeben, solange das fehlerhafte durch ein einwandfreies Stück ausgetauscht werden kann. Bei Verweigerung der Verbesserung durch den Unternehmer hat der Käufer jedoch auch bei behebbaren Mängeln das Recht zum Vertragsrücktritt.


Rechtssatz:

Bei Gattungsschulden ist Verbesserbarkeit jedenfalls gegeben, solange das fehlerhafte durch ein einwandfreies Stück ausgetauscht werden kann. Bei Verweigerung der Verbesserung hat der Empfänger jedoch auch bei behebbaren Mängeln das Recht zum Vertragsrücktritt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob616/85; 7Ob632/90

Schlagworte:

Entscheidung:
12.09.1985

Norm:
ABGB §932 IIa
ABGB §932 V

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 616/85 7 Ob 616/85 Entscheidungstext OGH 12.09.1985 7 Ob 616/85
7 Ob 632/90 7 Ob 632/90 Entscheidungstext OGH 22.11.1990 7 Ob 632/90 Veröff: ecolex 1991,238