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RECHTSPRECHUNG


RS0018746 T2


Unbehebbarkeit eines Mangels: Von einem unbehebbaren Mangel kann erst gesprochen werden, wenn der Verkäufer sich trotz Aufforderung nicht dazu bereit findet, den Mangel zu beheben, somit die Mängelbehebung ablehnt oder wenn sich die zur Verbesserung erforderliche Zeit nicht absehen läßt. Ergab sich für die Klägerin als Erwerberin eines Grundstücks mit Bauplatzbewilligung, der am 22. 11. 1995 eine Baubewilligung erteilt wurde, die Notwendigkeit des Zuwartens mit der Bauführung auf unbestimmte Zeit, weil erst der Abschluss der Untersuchung des kontaminierten Bodens durch die Bundesumweltbehörde („Verdachtsfläche“ für Chemieabfälle) im Frühjahr 1999 der Umfang der notwendigen Altlastensanierung festgestellt werden konnte, ist die Annahme der Unbehebbarkeit des Mangels infolge Unzumutbarkeit des Zuwartens begründet.


Rechtssatz:

Von einem unbehebbaren Mangel kann erst gesprochen werden, wenn der Verkäufer sich trotz Aufforderung nicht dazu bereit findet, den Mangel zu beheben, somit die Mängelbehebung ablehnt oder wenn sich die zur Verbesserung erforderliche Zeit nicht absehen läßt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob226/71; 6Ob540/78; 3Ob657/86 (3Ob658/86); 1Ob579/94; 5Ob104/99a

Schlagworte:

Entscheidung:
22.09.1971

Norm:
ABGB §932 IId

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 226/71 5 Ob 226/71 Entscheidungstext OGH 22.09.1971 5 Ob 226/71 Veröff: EvBl 1972/170 S 324 = JBl 1972,531
6 Ob 540/78 6 Ob 540/78 Entscheidungstext OGH 30.03.1978 6 Ob 540/78 Auch
3 Ob 657/86 3 Ob 657/86 Entscheidungstext OGH 01.07.1987 3 Ob 657/86 Auch
1 Ob 579/94 1 Ob 579/94 Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 579/94 Vgl; Veröff: SZ 68/41
5 Ob 104/99a 5 Ob 104/99a Entscheidungstext OGH 25.01.2000 5 Ob 104/99a Auch; nur: Von einem unbehebbaren Mangel kann erst gesprochen werden, wenn sich die zur Verbesserung erforderliche Zeit nicht absehen läßt. (T1) Beisatz: Ergab sich für die Klägerin als Erwerberin eines Grundstücks mit Bauplatzbewilligung, der am 22. 11. 1995 eine Baubewilligung erteilt wurde, die Notwendigkeit des Zuwartens mit der Bauführung auf unbestimmte Zeit, weil erst der Abschluss der Untersuchung des kontaminierten Bodens durch die Bundesumweltbehörde ("Verdachtsfläche" für Chemieabfälle) im Frühjahr 1999 der Umfang der notwendigen Altlastensanierung festgestellt werden konnte, ist die Annahme der Unbehebbarkeit des Mangels infolge Unzumutbarkeit des Zuwartens begründet. (T2)