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RECHTSPRECHUNG


RS0019188


Wird ein entlehnter Gegenstand beschädigt, trifft den Entlehner (zB eine Galerie) die Beweislast, dass die Beschädigung ohne sein oder das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen eintrat. Nur wenn auch die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen die Beschädigung nicht verhindern konnten, wird der Entlehner nicht haftbar. Vertragliche Nebenpflicht des Verleihers (zB des Künstlers oder Sammlers) ist es aber, den Entlehner bzw dessen Erfüllungsgehilfen auf Risken hinzuweisen, die auf eine ungewöhnliche Herstellungsart des Kunstwerks zurückzuführen sind und auch bei der gebotenen Überprüfung (zB vor einem Transport) nicht erkannt werden können (Beispiel: Das Kunstwerk weist äußerlich nicht erkennbare Haarrisse auf, die darauf zurückzuführen sind, dass es aus einem einzigen Eisenstück unter Verzicht auf Schweißarbeiten angefertigt wurde.)


Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob342/66

Schlagworte:

Entscheidung:
30.11.1966

Norm:
ABGB §871
ABGB §901
ABGB §934

Kategorie:


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