RECHTSPRECHUNG
RS0019497
Fälligkeit der Kosten der Bauführung erst bei Rechnungszumittlung: Liegt ein gemischter Vertrag mit Elementen des Kaufes (Grundanteil) und Werksvertrag oder Bevollmächtigungsvertrag (Bauführung) vor – so tritt mangels einer fixen Pauschalvereinbarung die Fälligkeit der Kosten der Bauführung erst mit der durch den Wohnungseigentumsorganisator (Unternehmer) veranlaßten Zumittlung der Rechnung an den Wohnungseigentumsbewerber (Besteller) ein, weil vorher weder ein bestimmter Betrag gefordert noch bezahlt werden konnte.
- Rechtssatz:
Liegt ein gemischter Vertrag mit Elementen des Kaufes (Grundanteil) und Werksvertrag oder Bevollmächtigungsvertrag (Bauführung) vor - so tritt mangels einer fixen Pauschalvereinbarung die Fälligkeit der Kosten der Bauführung erst mit der durch den Wohnungseigentumsorganisator (Unternehmer) veranlaßten Zumittlung der Rechnung an den Wohnungseigentumsbewerber (Besteller) ein, weil vorher weder ein bestimmter Betrag gefordert noch bezahlt werden konnte.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob571/79
- Schlagworte:
- Zahlung
- Entscheidung:
- 06.11.1979
- Norm:
- ABGB §1002
ABGB §1053
ABGB §1165
ABGB §1166
ABGB §1170
WEG §23 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 571/79 5 Ob 571/79 Entscheidungstext OGH 06.11.1979 5 Ob 571/79