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RECHTSPRECHUNG


RS0019635 T1


Keine Vorschüsse bei Möglichkeit einer Schlussrechnung: Ein Baubetreuer ist nicht mehr berechtigt, vom Bauherrn im Vertrag vorgesehene Vorschüsse zu begehren, wenn er bereits in der Lage ist, ordnungsgemäß Schlussrechnung zu legen. Aus ergänzender Vertragsauslegung mag sich ergeben, dass ein Anspruch auf Vorauszahlungen nicht mehr besteht, wenn der Auftragnehmer nach Fertigstellung des Werks grundlos keine Schlussrechnung legt und so die Endabrechnung behindert . Auf den hier zu beurteilenden Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftraggeber, die ausschließlich auf Umstände in seiner Sphäre zurückzuführen ist, kann das aber nicht übertragen werden. Denn damit würde dem Auftraggeber im Ergebnis die Möglichkeit eingeräumt, sich durch einseitige Erklärung einer bereits fälligen Verpflichtung zu entziehen. Ein solcher Vertragswille kann redlichen und vernünftigen Parteien auch dann nicht unterstellt werden, wenn man ein legitimes Interesse des Auftraggebers daran bejaht, dass der Auftragnehmer alsbald nach Beendigung des Vertrags Schlussrechnung legt. Denn für diesen Fall sieht Punkt 8.3.7. der ÖNORM B2110 die Möglichkeit einer Ersatzvornahme vor.


Rechtssatz:

Ein Baubetreuer ist nicht mehr berechtigt, vom Bauherrn im Vertrag vorgesehene Vorschüsse zu begehren, wenn er bereits in der Lage ist, ordnungsgemäß Schlussrechnung zu legen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob563/91; 4Ob105/12p

Schlagworte:

Entscheidung:
05.06.1991

Norm:
ABGB §1014
ABGB §1170

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 563/91 1 Ob 563/91 Entscheidungstext OGH 05.06.1991 1 Ob 563/91 Veröff: JBl 1991,793 = RdW 1991,322 = SZ 64/70
4 Ob 105/12p 4 Ob 105/12p Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 105/12p Vgl auch; Beisatz: Aus ergänzender Vertragsauslegung mag sich ergeben, dass ein Anspruch auf Vorauszahlungen nicht mehr besteht, wenn der Auftragnehmer nach Fertigstellung des Werks grundlos keine Schlussrechnung legt und so die Endabrechnung behindert . Auf den hier zu beurteilenden Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftraggeber, die ausschließlich auf Umstände in seiner Sphäre zurückzuführen ist, kann das aber nicht übertragen werden. Denn damit würde dem Auftraggeber im Ergebnis die Möglichkeit eingeräumt, sich durch einseitige Erklärung einer bereits fälligen Verpflichtung zu entziehen. Ein solcher Vertragswille kann redlichen und vernünftigen Parteien auch dann nicht unterstellt werden, wenn man ein legitimes Interesse des Auftraggebers daran bejaht, dass der Auftragnehmer alsbald nach Beendigung des Vertrags Schlussrechnung legt. Denn für diesen Fall sieht Punkt 8.3.7. der ÖNORM B2110 die Möglichkeit einer Ersatzvornahme vor. (T1)