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RECHTSPRECHUNG


RS0019929


Eine Zurückhaltung des Werklohnes wegen Mängeln ist nur solange möglich als auch ein Verbesserungsanspruch besteht bzw dieser an der Durchsetzung desselben festhält. Macht der Werkbesteller die Verbesserung unmöglich, verhindert/verweigert diese oder lässt den Mangel durch einen Dritten beheben, wird sohin auch der Werklohn fällig.


Rechtssatz:

Die Fälligkeit des Werklohns kann nur solange hinausgeschoben werden, als ein Verbesserungsanspruch besteht und die Verbesserung im Interesse des Bestellers liegt. Fällt dieses Interesse weg, besteht kein Bedürfnis nach Gewährung eines gänzlichen Leistungsverweigerungsrechts mehr.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob617/83; 2Ob661/84; 8Ob665/88; 5Ob630/89; 7Ob515/91; 1Ob577/91; 7Ob2027/96f; 6Ob51/99i; 6Ob72/00g; 6Ob312/00a; 7Ob187/01b; 5Ob28/02g; 5Ob31/02y; 6Ob80/05s; 4Ob72/06a; 3Ob13/07v; 4Ob114/08f; 1Ob262/07x; 7Ob112/09k; 7Ob187/09i; 5Ob43/09y; 10Ob10/10h; 8Ob168/09b; 6Ob177/10p; 2Ob182/10v; 1Ob93/11z; 4Ob163/11s; 4Ob137/11t; 6Ob77/12k; 3Ob114/12d; 7Ob22/14g; 3Ob173/14h; 10Ob71/14k; 7Ob29/15p; 2Ob237/14p; 3Ob213/15t; 4Ob14/16m; 5Ob143/15p; 9Ob44/16k

Schlagworte:

Entscheidung:
31.08.1983

Norm:
ABGB §932
ABGB §1052 A
ABGB §1170

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 617/83 1 Ob 617/83 Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 617/83 Veröff: RdW 1984,41
2 Ob 661/84 2 Ob 661/84 Entscheidungstext OGH 18.12.1984 2 Ob 661/84
8 Ob 665/88 8 Ob 665/88 Entscheidungstext OGH 20.10.1988 8 Ob 665/88
5 Ob 630/89 5 Ob 630/89 Entscheidungstext OGH 31.10.1989 5 Ob 630/89 Auch; Beisatz: Bei Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit der Verbesserung kann der Besteller nur Preisminderung begehren und den entsprechenden Betrag vom Entgelt abziehen. (T1) Veröff: SZ 62/169 = JBl 1990,248 (Rebhahn)
7 Ob 515/91 7 Ob 515/91 Entscheidungstext OGH 18.04.1991 7 Ob 515/91 Auch; Beisatz: Mit der Zur-Verfügungstellung des erforderlichen Deckungskapitales zur Mängelsanierung erlöschen die Vertragsbeziehungen und wird daher ein allfälliger Werklohnrest zu Gunsten der Professionisten fällig. (T2)
1 Ob 577/91 1 Ob 577/91 Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 577/91 Auch; nur: Die Fälligkeit des Werklohns kann nur solange hinausgeschoben werden, als ein Verbesserungsanspruch besteht. (T3) Beisatz: Die Berechtigung des Einwandes, der restliche Werklohn sei noch nicht fällig, setzt voraus, dass dem Besteller ein Verbesserungsanspruch zusteht. (T4) Veröff: JBl 1992,243
7 Ob 2027/96f 7 Ob 2027/96f Entscheidungstext OGH 13.03.1996 7 Ob 2027/96f Auch
6 Ob 51/99i 6 Ob 51/99i Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 51/99i Vgl auch; Beisatz: Die Tatsache der Veräußerung der mangelhaften Sache besagt grundsätzlich noch nicht, dass der nunmehrige Eigentümer eine Verbesserung nicht mehr in Anspruch nehmen werde. Eine entsprechend hohe Ablösezahlung deutet darauf hin, dass kein Preisabstrich wegen der Mängel der abgelösten Sachen vereinbart wurde und der Erwerber somit noch mit einer Verbesserung rechnet. (T5)
6 Ob 72/00g 6 Ob 72/00g Entscheidungstext OGH 23.10.2000 6 Ob 72/00g Auch; Beis wie T1
6 Ob 312/00a 6 Ob 312/00a Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 312/00a Vgl auch; Beisatz: Das Zurückbehaltungsrecht setzt voraus, dass der Zurückbehaltende gegen den anderen ein Recht auf Leistung geltend macht. Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers erlischt, sobald er die Fertigstellung des Werks durch den Unternehmer verhindert oder unmöglich macht oder wenn er das noch unvollendete Werk von einem Dritten vervollständigen lässt. (T6)
7 Ob 187/01b 7 Ob 187/01b Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 187/01b Vgl auch; Beis wie T1
5 Ob 28/02g 5 Ob 28/02g Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 28/02g Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T4
5 Ob 31/02y 5 Ob 31/02y Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 31/02y Vgl auch
6 Ob 80/05s 6 Ob 80/05s Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 80/05s Vgl auch; Beisatz: Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. Hier: Missbräuchliche Rechtsausübung, wenn das hergestellte Werk in Gebrauch genommen wurde und die Mängelbehebung keine besonderen Fachkenntnisse und kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien zur Voraussetzung hat. (T7)
4 Ob 72/06a 4 Ob 72/06a Entscheidungstext OGH 23.05.2006 4 Ob 72/06a Auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Kommt (wegen der Unbehebbarkeit der Mängel) eine Verbesserung nicht in Betracht oder lässt der Besteller die Verbesserung durch den Unternehmer nicht zu, wird der Werklohn fällig. (T8)
3 Ob 13/07v 3 Ob 13/07v Entscheidungstext OGH 22.02.2007 3 Ob 13/07v Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
4 Ob 114/08f 4 Ob 114/08f Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 114/08f Auch; Beisatz: Voraussetzung für die Zurückbehaltung des Werklohns ist die Behebbarkeit des Mangels sowie ein ernstliches Verbesserungsbegehren des Bestellers. Mit Zurückbehaltung soll nämlich auf den Unternehmer Druck ausgeübt werden, eine Verbesserung vorzunehmen. Kommt im Einzelfall nur (mehr) Preisminderung in Betracht oder lässt der Besteller eine weitere Behebung der Mängel durch den Unternehmer nicht mehr zu, so kann er die Bezahlung des durch den berechtigten Preisminderungsanspruch entsprechend verminderten Werklohns nicht mit der Begründung verweigern, das Werk sei noch nicht vollendet. (T9)
1 Ob 262/07x 1 Ob 262/07x Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 262/07x Vgl auch; Beis wie T7 nur: Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. (T10)
7 Ob 112/09k 7 Ob 112/09k Entscheidungstext OGH 08.07.2009 7 Ob 112/09k Auch; Beisatz: Nur bei Bestehen eines Verbesserungsanspruchs wird die Fälligkeit des Entgelts (Kaufpreises) aufgeschoben und besteht ein Leistungsverweigerungsrecht. (T11)
7 Ob 187/09i 7 Ob 187/09i Entscheidungstext OGH 30.09.2009 7 Ob 187/09i Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T4
5 Ob 43/09y 5 Ob 43/09y Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 43/09y Vgl; Beisatz: Kommt im Einzelfall nur (mehr) Gewährleistung in anderer Form als Verbesserung oder Schadenersatz in Betracht, so kann der Besteller die Bezahlung des (allenfalls geminderten) Werklohns nicht mit der Begründung verweigern, das Werk sei noch nicht vollendet. (T12)
10 Ob 10/10h 10 Ob 10/10h Entscheidungstext OGH 13.04.2010 10 Ob 10/10h Auch; Beisatz: Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers, der die Verbesserung vorhandener Mängel verlangt, setzt die Behebbarkeit des Mangels voraus. Bei unbehebbaren Mängeln besteht nur das Recht zur Wandlung oder Preisminderung. Dass der Werkbesteller Vorleistungspflichtiger der Vorschüsse ist, führt nicht dazu, dass er insoweit das Preisminderungsrecht nicht mit Einrede, sondern mit Klage geltend machen müsste, macht doch das Gesetz die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten nicht von der Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit abhängig. (T13) Veröff: SZ 2010/34
8 Ob 168/09b 8 Ob 168/09b Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 Ob 168/09b Auch
6 Ob 177/10p 6 Ob 177/10p Entscheidungstext OGH 22.09.2010 6 Ob 177/10p Vgl auch; Beis wie T8 nur: Lässt der Besteller die Verbesserung durch den Unternehmer nicht zu, wird der Werklohn fällig. (T14)
2 Ob 182/10v 2 Ob 182/10v Entscheidungstext OGH 29.03.2011 2 Ob 182/10v Vgl; Beisatz: Hier: Im Zusammenhang mit Anlagen-Contracting. (T15) Vgl Beis wie T9
1 Ob 93/11z 1 Ob 93/11z Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 93/11z Beis wie T6 nur: Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers erlischt, sobald er die Fertigstellung des Werks durch den Unternehmer verhindert oder unmöglich macht oder wenn er das noch unvollendete Werk von einem Dritten vervollständigen lässt. (T16)
4 Ob 163/11s 4 Ob 163/11s Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 163/11s Auch; Beis wie T8
4 Ob 137/11t 4 Ob 137/11t Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 137/11t Auch
6 Ob 77/12k 6 Ob 77/12k Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 77/12k Beis wie T6; Beisatz: Vereitelt der Besteller durch von ihm veranlasste Maßnahmen die ursprünglich mögliche Verbesserung derart, dass die danach noch mögliche Verbesserung das etwa Fünffache kostet, kann er sich auf die von ihm herbeigeführte „Unmöglichkeit“ der Verbesserung nicht berufen und hat das Leistungsverweigerungsrecht verloren. (T17)
3 Ob 114/12d 3 Ob 114/12d Entscheidungstext OGH 08.08.2012 3 Ob 114/12d Auch; nur T3
7 Ob 22/14g 7 Ob 22/14g Entscheidungstext OGH 19.03.2014 7 Ob 22/14g
3 Ob 173/14h 3 Ob 173/14h Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 173/14h
10 Ob 71/14k 10 Ob 71/14k Entscheidungstext OGH 16.12.2014 10 Ob 71/14k Auch; Beis ähnlich wie T13
7 Ob 29/15p 7 Ob 29/15p Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 29/15p
2 Ob 237/14p 2 Ob 237/14p Entscheidungstext OGH 06.08.2015 2 Ob 237/14p Beis wie T16; Beisatz: Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt ebenso bei Fehlen der nötigen Kooperation zur Bewerkstelligung der Mängelbehebung durch den Verpflichteten. (T18)
3 Ob 213/15t 3 Ob 213/15t Entscheidungstext OGH 20.01.2016 3 Ob 213/15t Auch; Beis wie T18
4 Ob 14/16m 4 Ob 14/16m Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 14/16m Auch
5 Ob 143/15p 5 Ob 143/15p Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 143/15p Auch; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T12
9 Ob 44/16k 9 Ob 44/16k Entscheidungstext OGH 18.08.2016 9 Ob 44/16k