RECHTSPRECHUNG
RS0020041
Die Verjährungsfrist für Werklohnforderungen läuft erst von dem Zeitpunkt an, in dem der Unternehmer die seinem Anspruch entgegenstehende Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch Verbesserung (oder Nachlieferung des Fehlenden) beseitigt hat. Unterlässt er es aber, diese innerhalb angemessener Frist vorzunehmen und damit die entsprechende Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu beseitigen, so läuft die Verjährungsfrist von jenem Zeitpunkt an, in dem dem Unternehmer die Verbesserung (bzw Nachlieferung) objektiv möglich gewesen wäre.
- Rechtssatz:
Die Verjährungsfrist für Werklohnforderung (Kaufpreisforderung) läuft erst von dem Zeitpunkt an, in dem der Unternehmer (Verkäufer) die seinem Anspruch entgegenstehende Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch Verbesserung (Nachlieferung des Fehlenden) beseitigt hat. Unterlässt er es aber, diese innerhalb angemessener Frist vorzunehmen und damit die entsprechende Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu beseitigen, so läuft die Verjährungsfrist von jenem Zeitpunkt an, in dem der Unternehmer (Verkäufer) die Verbesserung (Nachlieferung) objektiv möglich gewesen wäre.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 7Ob762/81; 1Ob644/88; 1Ob623/89; 8Ob1549/90; 8Ob1652/92; 7Ob624/95; 1Ob2303/96z; 1Ob2341/96p; 6Ob150/99y; 1Ob131/00x; 3Ob76/01z; 1Ob53/03f; 7Ob319/03t; 2Ob256/05v; 7Ob67/07i; 3Ob200/08w; 1Ob179/10w; 7Ob138/12p; 5Ob138/15b
- Schlagworte:
- Fälligkeit des Werklohns bei Verbesserung
- Entscheidung:
- 17.12.1981
- Norm:
- ABGB §1052 A
ABGB §1052 B1
ABGB §1167
ABGB §1170
ABGB §1478 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
7 Ob 762/81 7 Ob 762/81 Entscheidungstext OGH 17.12.1981 7 Ob 762/81 Veröff: EvBl 1983/182 S 602
1 Ob 644/88 1 Ob 644/88 Entscheidungstext OGH 09.11.1988 1 Ob 644/88 Veröff: SZ 61/233 = WBl 1989,149 (Kurschel)
1 Ob 623/89 1 Ob 623/89 Entscheidungstext OGH 11.10.1989 1 Ob 623/89 Veröff: RdW 1990,77 = WBl 1990,88
8 Ob 1549/90 8 Ob 1549/90 Entscheidungstext OGH 28.06.1990 8 Ob 1549/90 Ähnlich; Beisatz: Hier: Unberechtigtes Verbesserungsbegehren des Werkbestellers. (T1)
8 Ob 1652/92 8 Ob 1652/92 Entscheidungstext OGH 15.10.1992 8 Ob 1652/92 Beisatz: Unternehmer kommt noch während des Prozesses dem ihm nun begründet erscheinenden Verbesserungsbegehren nach. (T2)
7 Ob 624/95 7 Ob 624/95 Entscheidungstext OGH 21.02.1996 7 Ob 624/95 Auch; Beisatz: Beziehungsweise der Ablehnung der Verbesserung. (T3)
1 Ob 2303/96z 1 Ob 2303/96z Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2303/96z Auch; Beis wie T3
1 Ob 2341/96p 1 Ob 2341/96p Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2341/96p Auch; nur: Die Verjährungsfrist für Werklohnforderung (Kaufpreisforderung) läuft erst von dem Zeitpunkt an, in dem der Unternehmer (Verkäufer) die seinem Anspruch entgegenstehende Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch Verbesserung (Nachlieferung des Fehlenden) beseitigt hat. (T4)
6 Ob 150/99y 6 Ob 150/99y Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 150/99y nur T4
1 Ob 131/00x 1 Ob 131/00x Entscheidungstext OGH 30.05.2000 1 Ob 131/00x Auch; Beisatz: Bei Unterlassung der Verbesserung beginnt die Verjährung der Werklohnforderung mit der objektiven Möglichkeit der Verbesserung oder deren Ablehnung zu laufen. (T5)
3 Ob 76/01z 3 Ob 76/01z Entscheidungstext OGH 20.06.2001 3 Ob 76/01z Auch; Beis wie T5
1 Ob 53/03f 1 Ob 53/03f Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 53/03f
7 Ob 319/03t 7 Ob 319/03t Entscheidungstext OGH 17.03.2004 7 Ob 319/03t Auch
2 Ob 256/05v 2 Ob 256/05v Entscheidungstext OGH 06.04.2006 2 Ob 256/05v Auch; Beisatz: Haben die Parteien den Zeitpunkt der Verbesserung solcher Mängel, die geeignet sind, die Fälligkeit der Werklohnforderung aufzuschieben, durch Vereinbarung selbst bestimmt, kommt es nicht mehr auf den Zeitpunkt an, in welchem dem Unternehmer die Mängelbehebung objektiv möglich gewesen wäre, sondern darauf, wann sie ihm nach der Vereinbarung mit dem Werkbesteller möglich war. Ein Verbesserungsverzug des Unternehmers tritt erst mit der Versäumung dieses Termines ein. Dies hat zur Folge, dass die Frist für die Verjährung der Werklohnforderung vor dem vereinbarten Verbesserungstermin grundsätzlich nicht zu laufen beginnt. (T6)
7 Ob 67/07i 7 Ob 67/07i Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 67/07i Auch
3 Ob 200/08w 3 Ob 200/08w Entscheidungstext OGH 25.02.2009 3 Ob 200/08w nur T4
1 Ob 179/10w 1 Ob 179/10w Entscheidungstext OGH 20.10.2010 1 Ob 179/10w Auch
7 Ob 138/12p 7 Ob 138/12p Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 138/12p Auch; nur T4
5 Ob 138/15b 5 Ob 138/15b Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 138/15b Auch