Schlagwort: Fälligkeit des Werklohns bei Verbesserung FILTER AUFHEBEN

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RS0020041


Die Verjährungsfrist für Werklohnforderungen läuft erst von dem Zeitpunkt an, in dem der Unternehmer die seinem Anspruch entgegenstehende Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch Verbesserung (oder Nachlieferung des Fehlenden) beseitigt hat. Unterlässt er es aber, diese innerhalb angemessener Frist vorzunehmen …

17.12.1981
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