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RECHTSPRECHUNG


RS0020118


Der Marktpreis ist der Durchschnittspreis, der sich unabhängig von besonderen zufälligen Umständen der Preisbildung aus der Vergleichung einer größeren Anzahl an diesem Ort zur maßgebenden Zeit geschlossener Kaufverträge über Waren der gleichen Beschaffenheit ergibt. Selbstverständliche Voraussetzung der Feststellung eines „Marktpreises“ ist das Vorhandensein eines entsprechenden Markts. Das Bestehen eines (wenngleich eingeschränkten) Marktpreises wird dann angenommen, wenn infolge ausreichenden Umsatzes ein Durchschnittspreis feststellbar ist, derartige Sachen also am Markt so häufig verkauft werden, dass sich laufende Preise (Durchschnittspreise) bilden.


Rechtssatz:

Der Börsenpreis ist nichts anderes als eine Unterart des Marktpreises. Ein Marktpreis kommt für den Kleinhandel nicht in Betracht, er gilt in der Austauschstufe unter Kaufleuten. Der Marktpreis, ist aber der Durchschnittspreis, der sich unabhängig von besonderen zufälligen Umständen der Preisbildung aus der Vergleichung einer größeren Anzahl an diesem Ort zur maßgebenden Zeit geschlossener Kaufverträge über Waren der betreffenden Beschaffenheit ergibt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob593/81; 1Ob2342/96k; 7Ob68/03f; 9Ob11/11z

Schlagworte:

Entscheidung:
28.06.2011

Norm:
ABGB §1058
EVHGB Art8 Nr15
HGB §373
HGB §376
HGB §400 ABGB § 1058 heute ABGB § 1058 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 593/81 1 Ob 593/81 Entscheidungstext OGH 17.06.1981 1 Ob 593/81 Veröff: SZ 54/95 = EvBl 1982/36 S 123
1 Ob 2342/96k 1 Ob 2342/96k Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 2342/96k nur: Der Marktpreis ist jener der Durchschnittspreis, der sich unabhängig von besonderen zufälligen Umständen der Preisbildung aus der Vergleichung einer größeren Anzahl an diesem Ort zur maßgebenden Zeit geschlossener Kaufverträge über Waren der betreffenden Beschaffenheit ergibt. (T1); Beisatz: Selbstverständliche Voraussetzung der Feststellung des "Marktpreises" ist das Vorhandensein eines entsprechenden Markts. (T2)
7 Ob 68/03f 7 Ob 68/03f Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 68/03f Auch; Beisatz: Das Bestehen eines (wenngleich eingeschränkten) Marktpreises wird dann angenommen, wenn infolge ausreichenden Umsatzes ein Durchschnittspreis feststellbar ist, derartige Sachen also am Markt so häufig verkauft werden, dass sich laufende Preise (Durchschnittspreise) bilden - auch bei einer nur bestimmte Käuferschichten bzw Liebhaber ansprechenden und demgemäß eingeschränkt nachgefragten Alkoholmarke. (T3); Veröff: SZ 2003/47
9 Ob 11/11z 9 Ob 11/11z Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 Ob 11/11z Auch; Beis wie T2