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RECHTSPRECHUNG


RS0020307


Separates Entgelt für mitgemietete Flächen: Für mitgemietete Hausflächen oder Grundflächen kann unter analoger Anwendung des § 25 MRG ein separates Entgelt vereinbart werden, ohne daß dadurch ein gesondertes Mietverhältnis entstünde.


Rechtssatz:

Für mitgemietete Hausflächen oder Grundflächen kann unter analoger Anwendung des § 25 MRG ein separates Entgelt vereinbart werden, ohne daß dadurch ein gesondertes Mietverhältnis entstünde.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob529/90; 3Ob522/93; 1Ob120/98y; 5Ob232/98y; 5Ob150/00w; 5Ob213/15g

Schlagworte:

Entscheidung:
07.02.1990

Norm:
ABGB §1090 Ib
MRG §1 Abs1
MRG §25

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 529/90 3 Ob 529/90 Entscheidungstext OGH 07.02.1990 3 Ob 529/90 Veröff: RZ 1990/106 S 253 = SZ 63/14
3 Ob 522/93 3 Ob 522/93 Entscheidungstext OGH 28.04.1993 3 Ob 522/93
1 Ob 120/98y 1 Ob 120/98y Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 120/98y Vgl auch; Beisatz: Dem Vermieter steht es frei, die Abgabe der Zustimmungserklärung zum Betrieb eines Schanigartens von einem besonderen (angemessenen) Entgelt abhängig zu machen. (T1)
5 Ob 232/98y 5 Ob 232/98y Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 232/98y nur: Für mitgemietete Hausflächen oder Grundflächen kann unter analoger Anwendung des § 25 MRG ein separates Entgelt vereinbart werden. (T2); Beisatz: Mit einem solchen Entgelt ist nur das Recht abgegolten, die Außenfläche des Hauses zu benützen. Das für die Überlassung eines Teils der Hausfassade vereinbarte Entgelt darf in analoger Anwendung des § 25 MRG die Höhe eines angemessenen Entgelts nicht übersteigen (vgl MietSlg 45/13, 39.386). (T3)
5 Ob 150/00w 5 Ob 150/00w Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 150/00w Auch; nur T2; Beisatz: Die Annahme einer durch eine solche Analogie zu schließenden Gesetzeslücke verbietet sich aber dort, wo der Gesetzgeber eine andere Entscheidung getroffen hat. Die in § 17 Abs 2 MRG genannten Flächen sind in die Kategoriemietzinsberechnung nicht einzubeziehen, was auch nicht durch Vereinbarung eines gesonderten Entgelts für solche Flächen im Rahmen des § 25 MRG umgangen werden kann. (T4)
5 Ob 213/15g 5 Ob 213/15g Entscheidungstext OGH 20.04.2016 5 Ob 213/15g Auch