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RECHTSPRECHUNG


RS0020340


Wenn der Vorbehaltskäufer die unter Eigentumsvorbehalt erworbene Sache im eigenen Namen weiterveräußert, so verliert der Vorbehaltsverkäufer sein Eigentumsrecht dann, wenn er den Käufer zur Weiterveräußerung ermächtigt hat (Verfügungsermächtigung) oder wenn der zweite Käufer auf Grund der Gutglaubensvorschriften (§ 367 ABGB) Eigentum erwirbt.


Rechtssatz:

Wenn der Vorbehaltskäufer die unter Eigentumsvorbehalt erworbene Sache im eigenen Namen weiterveräußert so verliert der Vorbehaltsverkäufer sein Recht dann, wenn er den Käufer zur Weiterveräußerung ermächtigt hat (Verfügungsermächtigung) oder wenn der zweite Käufer auf Grund der Gutglaubensvorschriften (§§ 367, 371; § 366 HGB) Eigentum erwirbt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob303/80; 6Ob208/13a; 1Ob224/14v

Schlagworte:

Entscheidung:
20.05.1980

Norm:
ABGB §1063 A1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 303/80 5 Ob 303/80 Entscheidungstext OGH 20.05.1980 5 Ob 303/80 Veröff: JBl 1982,88
6 Ob 208/13a 6 Ob 208/13a Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 208/13a Auch
1 Ob 224/14v 1 Ob 224/14v Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 224/14v Auch