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RECHTSPRECHUNG


RS0020348


Wenn das Eigentum an der Sache bereits auf den Käufer übergegangen ist, kann nachträglich kein Eigentumsvorbehalt mehr vereinbart werden. Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes kann nur bis zum Eigentumsübergang durch tatsächliche Übergabe erfolgen.


Rechtssatz:

Ein erst nach der Übergabe der Sache vereinbarter Eigentumsvorbehalt kann den bereits eingetretenen Eigentumsübergang nicht mehr rückgängig machen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob230/63; 12Os88/64; 6Ob273/71; 1Ob579/82; 4Ob4/18v

Schlagworte:

Entscheidung:
05.09.1963

Norm:
ABGB §1063 A1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 230/63 5 Ob 230/63 Entscheidungstext OGH 05.09.1963 5 Ob 230/63
12 Os 88/64 12 Os 88/64 Entscheidungstext OGH 24.06.1964 12 Os 88/64 Beisatz: Die unbeanstandete Annahme der mit einem Eigentumsvorbehalt versehenen Faktura, die zugleich mit der Ware übergeben wird, ersetzt die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes , wenn eine solche Vereinbarung bei Waren dieser Art verkehrsüblich ist. (T1) Veröff: EvBl 1965/58
6 Ob 273/71 6 Ob 273/71 Entscheidungstext OGH 03.11.1971 6 Ob 273/71
1 Ob 579/82 1 Ob 579/82 Entscheidungstext OGH 22.09.1982 1 Ob 579/82 Vgl; Beisatz: Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes kann bis zum Eigentumsübergang durch tatsächliche Übergabe erfolgen. (T2) Veröff: SZ 55/134
4 Ob 4/18v 4 Ob 4/18v Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 4/18v Beisatz: Ein nachträglicher Eigentumsvorbehalt würde zudem einer publizitätslosen Sicherungsübereignung entsprechen. Ein solcher nachträglicher Eigentumsvorbehalt ist daher unwirksam. (T3)