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RECHTSPRECHUNG


RS0020441


Dienstwohnung: Grund für die Ausnahmeregelung des MRG ist der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, der es angebracht erscheinen lässt, auch die Überlassung der Wohnung nicht nach den Schutzbestimmungen des MRG, sondern ebenso wie den Geschäftsgrundlage bildenden Arbeitsvertrag nach arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen zu behandeln. Auch das Arbeitsrecht bietet einen – wenn auch im allgemeinen gegenüber dem MRG weniger weitgehenden – Kündigungsschutz. Eine freie Kündbarkeit besteht aber nicht.


Rechtssatz:

Grund für die Ausnahmeregelung des MRG ist der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, der es angebracht erscheinen lässt, auch die Überlassung der Wohnung nicht nach den Schutzbestimmungen des MRG, sondern ebenso wie den Geschäftsgrundlage bildenden Arbeitsvertrag nach arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen zu behandeln. Auch das Arbeitsrecht bietet einen - wenn auch im allgemeinen gegenüber dem MRG weniger weitgehenden - Kündigungsschutz. Eine freie Kündbarkeit besteht aber nicht.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
9ObA82/93; 8ObA256/94; 9ObA155/94; 3Ob95/98m; 5Ob68/99g; 6Ob345/04k; 5Ob280/05w; 9ObA106/08s; 9ObA142/09m

Schlagworte:

Entscheidung:
09.06.1993

Norm:
ABGB §1090 IIb
ABGB §1151 VII
MRG §1 Abs2 Z2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


9 ObA 82/93 9 ObA 82/93 Entscheidungstext OGH 09.06.1993 9 ObA 82/93 Veröff: SZ 66/71 = DRdA 1994,156 (Kirner)
8 ObA 256/94 8 ObA 256/94 Entscheidungstext OGH 16.06.1994 8 ObA 256/94 Beisatz: § 48 ASGG (T1)
9 ObA 155/94 9 ObA 155/94 Entscheidungstext OGH 28.09.1994 9 ObA 155/94 Auch; nur: Grund für die Ausnahmeregelung des MRG ist der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. (T2); Beis wie T1
3 Ob 95/98m 3 Ob 95/98m Entscheidungstext OGH 28.10.1999 3 Ob 95/98m nur: Grund für die Ausnahmeregelung des MRG ist der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, der es angebracht erscheinen lässt, auch die Überlassung der Wohnung nicht nach den Schutzbestimmungen des MRG, sondern ebenso wie den Geschäftsgrundlage bildenden Arbeitsvertrag nach arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen zu behandeln. Auch das Arbeitsrecht bietet einen - wenn auch im allgemeinen gegenüber dem MRG weniger weitgehenden - Kündigungsschutz. (T3)
5 Ob 68/99g 5 Ob 68/99g Entscheidungstext OGH 21.12.1999 5 Ob 68/99g nur: Grund für die Ausnahmeregelung des MRG ist der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, der es angebracht erscheinen lässt, auch die Überlassung der Wohnung nicht nach den Schutzbestimmungen des MRG, sondern ebenso wie den Geschäftsgrundlage bildenden Arbeitsvertrag nach arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen zu behandeln. (T4)
6 Ob 345/04k 6 Ob 345/04k Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 345/04k Vgl auch
5 Ob 280/05w 5 Ob 280/05w Entscheidungstext OGH 20.12.2005 5 Ob 280/05w nur T4
9 ObA 106/08s 9 ObA 106/08s Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 ObA 106/08s
9 ObA 142/09m 9 ObA 142/09m Entscheidungstext OGH 03.09.2010 9 ObA 142/09m nur T4