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RECHTSPRECHUNG


RS0020505


Rauchfangsanierung als Erhaltungsarbeit: Konkurriert ein Feststellungsantrag mit einem Leistungsbegehren, (hier: die Antragstellerin (Mieterin) begehrte die Feststellung, daß die von ihr in Auftrag gegebene Rauchfangsanierung in ihrer Wohnung eine Erhaltungsarbeit bzw Verbesserungsarbeit im Sinne des § 37 Abs 1 Z 2 MRG darstelle, sowie den Ersatz der hiefür aufgewendeten Kosten), so macht sie einen aus § 1097 ABGB abgeleiteten sofort fälligen Anspruch geltend, der ohne Zweifel auf den streitigen Rechtsweg gehört, denn er läßt sich – mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 10 MRG – nicht unter die taxative Aufzählung des § 37 Abs 1 MRG subsumieren. Ist aber der gesamte von der Antragstellerin behauptete Leistungsanspruch bereits fällig (vgl MietSlg 27169, 36144, 41100 und andere), dann ist ein selbständiger Feststellungsantrag bezüglich dieses Anspruches im außerstreitigen Verfahren unzulässig, denn mit der Leistungsklage wird das strittige Rechtsverhältnis endgültig bereinigt; die aus dem außerstreitigen Verfahren sich ergebenden prozeßualen Vorteile für die Annahme eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung genügen nicht.


Rechtssatz:

Konkurriert ein Feststellungsantrag mit einem Leistungsbegehren, (hier: die Antragstellerin (Mieterin) begehrte die Feststellung, daß die von ihr in Auftrag gegebene Rauchfangsanierung in ihrer Wohnung eine Erhaltungsarbeit bzw Verbesserungsarbeit im Sinne des § 37 Abs 1 Z 2 MRG darstelle, sowie den Ersatz der hiefür aufgewendeten Kosten), so macht sie einen aus § 1097 ABGB abgeleiteten sofort fälligen Anspruch geltend, der ohne Zweifel auf den streitigen Rechtsweg gehört, denn er läßt sich - mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 10 MRG - nicht unter die taxative Aufzählung des § 37 Abs 1 MRG subsumieren. Ist aber der gesamte von der Antragstellerin behauptete Leistungsanspruch bereits fällig (vgl MietSlg 27169, 36144, 41100 und andere), dann ist ein selbständiger Feststellungsantrag bezüglich dieses Anspruches im außerstreitigen Verfahren unzulässig, denn mit der Leistungsklage wird das strittige Rechtsverhältnis endgültig bereinigt; die aus dem außerstreitigen Verfahren sich ergebenden prozeßualen Vorteile für die Annahme eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung genügen nicht.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob110/92

Schlagworte:

Entscheidung:
15.09.1992

Norm:
ABGB §1097
MRG §3
MRG §10
MRG §37 Abs1 Z2
ZPO §228 A1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 110/92 5 Ob 110/92 Entscheidungstext OGH 15.09.1992 5 Ob 110/92 Veröff: ImmZ 1992,426