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RECHTSPRECHUNG


RS0021048


Aus einer ausdrücklichen Zustimmung der Vermieterin zur Herstellung einer Gasleitung durch die Mieterin oder aus einer schlüssigen Genehmigung hiezu durch die Vermieterin kann noch nicht eindeutig abgeleitet werden, daß die Vermieterin damit auch für die Dauer des Mietverhältnisses die Erhaltung des Mietobjektes in dem von der Mieterin geschaffenen Zustand übernimmt. Das Einverständnis der Vermieterin mit der Gaszuleitung und der Benützung von Gasgeräten durch die Mieterin allein, zieht noch nicht die Pflicht der Vermieterin nach sich, die in der Folge schadhaft gewordene Gasleitung auf ihre Kosten erneuern zu lassen.


Rechtssatz:

Aus einer ausdrücklichen Zustimmung der Vermieterin zur Herstellung einer Gasleitung durch die Mieterin oder aus einer schlüssigen Genehmigung hiezu durch die Vermieterin kann noch nicht eindeutig abgeleitet werden, daß die Vermieterin damit auch für die Dauer des Mietverhältnisses die Erhaltung des Mietobjektes in dem von der Mieterin geschaffenen Zustand übernimmt. Das Einverständnis der Vermieterin mit der Gaszuleitung und der Benützung von Gasgeräten durch die Mieterin allein, zieht noch nicht die Pflicht der Vermieterin nach sich, die in der Folge schadhaft gewordene Gasleitung auf ihre Kosten erneuern zu lassen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob682/83; 5Ob38/85; 10Ob1608/95

Schlagworte:

Entscheidung:
18.10.1983

Norm:
ABGB §1096 A1
MRG §3 Abs2 Z3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 682/83 5 Ob 682/83 Entscheidungstext OGH 18.10.1983 5 Ob 682/83
5 Ob 38/85 5 Ob 38/85 Entscheidungstext OGH 11.06.1985 5 Ob 38/85 Vgl auch; Beisatz: Keine Erhaltungspflicht des Vermieters bezüglich eines in Sondernutzung einiger Mieter stehenden Heizkessels. (T1)
10 Ob 1608/95 10 Ob 1608/95 Entscheidungstext OGH 09.01.1996 10 Ob 1608/95 Vgl; Beis wie T1