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RECHTSPRECHUNG


RS0021245


Der Mieter muß Maßnahmen und Arbeiten zur Instandhaltung und Instandsetzung dulden. Der Vermieter hat den Mieter von bevorstehenden Reparaturarbeiten zu verständigen, da mit dieser Vorsorge gegen eine Verschmutzung des Bestandobjektes treffen kann. Ist mit der mit der Durchführung der Reparaturarbeit verbundenen Staubentwicklung und Schmutzentwicklung aber auch die Gefahr eines Schadens für Sachen des Mieters gegeben, hat der Vermieter den Mieter auch zu warnen. Unterläßt der Vermieter die Verständigung oder die nach den Umständen gebotene Warnung, haftet er für den daraus entstehenden Schaden. Auch in Ansehung dieser Vertragspflicht hat der Vermieter für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen einzustehen.


Rechtssatz:

Der Mieter muß Maßnahmen und Arbeiten zur Instandhaltung und Instandsetzung dulden. Der Vermieter hat den Mieter von bevorstehenden Reparaturarbeiten zu verständigen, da mit dieser Vorsorge gegen eine Verschmutzung des Bestandobjektes treffen kann. Ist mit der mit der Durchführung der Reparaturarbeit verbundenen Staubentwicklung und Schmutzentwicklung aber auch die Gefahr eines Schadens für Sachen des Mieters gegeben, hat der Vermieter den Mieter auch zu warnen. Unterläßt der Vermieter die Verständigung oder die nach den Umständen gebotene Warnung, haftet er für den daraus entstehenden Schaden. Auch in Ansehung dieser Vertragspflicht hat der Vermieter für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen einzustehen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob662/86; 7Ob704/89

Schlagworte:

Entscheidung:
26.11.1986

Norm:
ABGB §1096 A2
MRG §3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 662/86 7 Ob 662/86 Entscheidungstext OGH 26.11.1986 7 Ob 662/86 Veröff: JBl 1987,250 = MietSlg XXXVIII/51
7 Ob 704/89 7 Ob 704/89 Entscheidungstext OGH 22.02.1990 7 Ob 704/89