RECHTSPRECHUNG
RS0021296
Haftung des Vermieters für ehestmögliche Instandsetzung: Im Falle eines durch Baumaßnahmen des Grundnachbarn herbeigeführten schwerwiegenden Schadens am Bestandobjekt haftet der Vermieter grundsätzlich seinen Bestandnehmern nicht bloß verschuldensunabhängig für die Erhaltung des bedungenen oder dem Standard entsprechenden Gebrauches gemäß § 1096 ABGB bzw § 3 MRG mit der Rechtsfolge der Zinsbefreiung bzw Zinsminderung, sondern auch schadenersatzrechtlich und daher verschuldensabhängig für die Folgen der Unterlassung der ehestmöglichen Instandsetzung des Mietobjektes und der Gewährung des Gebrauches der Bestandsache.
- Rechtssatz:
Im Falle eines durch Baumaßnahmen des Grundnachbarn herbeigeführten schwerwiegenden Schadens am Bestandobjekt haftet der Vermieter grundsätzlich seinen Bestandnehmern nicht bloß verschuldensunabhängig für die Erhaltung des bedungenen oder dem Standard entsprechenden Gebrauches gemäß § 1096 ABGB bzw § 3 MRG mit der Rechtsfolge der Zinsbefreiung bzw Zinsminderung, sondern auch schadenersatzrechtlich und daher verschuldensabhängig für die Folgen der Unterlassung der ehestmöglichen Instandsetzung des Mietobjektes und der Gewährung des Gebrauches der Bestandsache.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 8Ob542/91
- Schlagworte:
- MRG - Erhaltung
- Entscheidung:
- 04.03.1993
- Norm:
- ABGB §1096 Abs1 B
ABGB §1096 Abs1 C
ABGB §1295 Abs1 IIa2
MRG §3 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
8 Ob 542/91 8 Ob 542/91 Entscheidungstext OGH 04.03.1993 8 Ob 542/91 Veröff: SZ 66/26 = JBl 1993,723