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WEITERE INFORMATIONEN
1 Ob 729/82 1 Ob 729/82 Entscheidungstext OGH 12.01.1983 1 Ob 729/82 Veröff: EvBl 1983/63 S 240
3 Ob 589/90 3 Ob 589/90 Entscheidungstext OGH 12.12.1990 3 Ob 589/90 nur: Der Vermieter haftet dem Mieter für Schäden nur dann, wenn eine Gefahr nach objektivem Maßstab erkennbar war, wenn also Anzeichen vorlagen, die ein Baugebrechen vermuten lassen. (T1)
2 Ob 2343/96i 2 Ob 2343/96i Entscheidungstext OGH 18.12.1997 2 Ob 2343/96i nur T1; Beisatz: Diese Verpflichtung darf aber nicht überspannt werden. Wenn daher ein vorhandener Baumangel auch bei der üblichen Wartung nicht erkennbar und daher auch ein Schadenseintritt nicht vorhersehbar ist, ist eine Haftung zu verneinen. (T2)
RECHTSPRECHUNG
RS0021300
Der Vermieter haftet dem Mieter für Schäden aus einem Deckeneinsturz nur dann, wenn eine Gefahr nach objektivem Maßstab erkennbar war, wenn also Anzeichen vorlagen, die ein Baugebrechen vermuten lassen. Diese Verpflichtung darf aber nicht überspannt werden. Wenn daher ein vorhandener Baumangel auch bei der üblichen Wartung nicht erkennbar und daher auch ein Schadenseintritt nicht vorhersehbar ist, ist eine Haftung zu verneinen.
- Rechtssatz:
Der Vermieter haftet dem Mieter für Schäden aus einem Deckeneinsturz nur dann, wenn eine Gefahr nach objektivem Maßstab erkennbar war, wenn also Anzeichen vorlagen, die ein Baugebrechen vermuten lassen.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 1Ob729/82; 3Ob589/90; 2Ob2343/96i
- Schlagworte:
- Haftung des Vermieters für Baumängel
- Entscheidung:
- 12.01.1983
- Norm:
- ABGB §1096 B
ABGB §1319 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
1 Ob 729/82 1 Ob 729/82 Entscheidungstext OGH 12.01.1983 1 Ob 729/82 Veröff: EvBl 1983/63 S 240
3 Ob 589/90 3 Ob 589/90 Entscheidungstext OGH 12.12.1990 3 Ob 589/90 nur: Der Vermieter haftet dem Mieter für Schäden nur dann, wenn eine Gefahr nach objektivem Maßstab erkennbar war, wenn also Anzeichen vorlagen, die ein Baugebrechen vermuten lassen. (T1)
2 Ob 2343/96i 2 Ob 2343/96i Entscheidungstext OGH 18.12.1997 2 Ob 2343/96i nur T1; Beisatz: Diese Verpflichtung darf aber nicht überspannt werden. Wenn daher ein vorhandener Baumangel auch bei der üblichen Wartung nicht erkennbar und daher auch ein Schadenseintritt nicht vorhersehbar ist, ist eine Haftung zu verneinen. (T2)