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RECHTSPRECHUNG


RS0021300


Der Vermieter haftet dem Mieter für Schäden aus einem Deckeneinsturz nur dann, wenn eine Gefahr nach objektivem Maßstab erkennbar war, wenn also Anzeichen vorlagen, die ein Baugebrechen vermuten lassen. Diese Verpflichtung darf aber nicht überspannt werden. Wenn daher ein vorhandener Baumangel auch bei der üblichen Wartung nicht erkennbar und daher auch ein Schadenseintritt nicht vorhersehbar ist, ist eine Haftung zu verneinen.


Rechtssatz:

Der Vermieter haftet dem Mieter für Schäden aus einem Deckeneinsturz nur dann, wenn eine Gefahr nach objektivem Maßstab erkennbar war, wenn also Anzeichen vorlagen, die ein Baugebrechen vermuten lassen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob729/82; 3Ob589/90; 2Ob2343/96i

Schlagworte:

Entscheidung:
12.01.1983

Norm:
ABGB §1096 B
ABGB §1319

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 729/82 1 Ob 729/82 Entscheidungstext OGH 12.01.1983 1 Ob 729/82 Veröff: EvBl 1983/63 S 240
3 Ob 589/90 3 Ob 589/90 Entscheidungstext OGH 12.12.1990 3 Ob 589/90 nur: Der Vermieter haftet dem Mieter für Schäden nur dann, wenn eine Gefahr nach objektivem Maßstab erkennbar war, wenn also Anzeichen vorlagen, die ein Baugebrechen vermuten lassen. (T1)
2 Ob 2343/96i 2 Ob 2343/96i Entscheidungstext OGH 18.12.1997 2 Ob 2343/96i nur T1; Beisatz: Diese Verpflichtung darf aber nicht überspannt werden. Wenn daher ein vorhandener Baumangel auch bei der üblichen Wartung nicht erkennbar und daher auch ein Schadenseintritt nicht vorhersehbar ist, ist eine Haftung zu verneinen. (T2)