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RECHTSPRECHUNG


RS0021408


Der Mieter kann keine Mietzinsminderung begehren, wenn er die Umstände, die seinen Gebrauch behindern, akzeptiert, etwa durch die vorbehaltlose Zahlung des Mietzinses in Kenntnis der Mängel. Beispiel: Der Mieter hat trotz Kenntnis der gravierenden Baumängel und der daraus entstandenen Gebrauchsbeeinträchtigungen nicht nur bis zuletzt vorbehaltlos den vereinbarten Mietzins gezahlt, sondern sogar noch zu einer Zeit, als ihm das volle Ausmaß der Beeinträchtigungen (Feuchtigkeit, Schimmelbildung, hohe Heizkosten, Nichtsanierung der Mängel durch den Vermieter) hinlänglich bekannt war, neuerlich einen Mietvertrag mit derselben Mietzinshöhe unterschieben.


Rechtssatz:

Ausgeschlossen ist eine Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung nur, wenn der Bestandnehmer die Umstände, die seinen Gebrauch behindern, akzeptiert.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob610/90 (8Ob679/90); 4Ob591/95; 1Ob108/97g; 10Ob204/97s; 6Ob59/00w; 1Ob89/02y; 7Ob99/03i; 5Ob60/04s; 3Ob286/05p; 2Ob149/06k; 1Ob103/09t; 6Ob42/10k; 4Ob191/10g; 5Ob21/11s; 8Ob90/10h; 6Ob13/11x; 1Ob216/12i; 3Ob47/13b; 9Ob23/15w; 1Ob184/15p

Schlagworte:

Entscheidung:
13.12.1990

Norm:
ABGB §1096 C

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 679/90 8 Ob 679/90 Entscheidungstext OGH 13.12.1990 8 Ob 679/90 Veröff: SZ 63/220 = WoBl 1992,54
4 Ob 591/95 4 Ob 591/95 Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 591/95 Beisatz: Der Umfang des Gebrauches und die Pflicht zu dessen Gewährung unterliegt der Parteiendisposition. (T1) Beisatz: Hier: Die Mieterin hatte den Verbesserungsarbeiten (im Rahmen einer sogenannten "Huckepack-Sanierung") in Kenntnis des Umstandes, die Wohnung werde während der Umbauarbeiten nicht benützbar sein, zugestimmt und damit auch die Unbenützbarkeit der Wohnung akzeptiert. Es handelte sich dabei nicht um Arbeiten im Sinne des § 8 Abs 2 MRG, sondern um Verbesserungsarbeiten, die der Vermieter ohne ausdrückliche Zustimmung der Mieterin, also gegen deren Willen, gar nicht hätte durchführen können, die aber den Wohnkomfort und damit die bisherige vertragliche Brauchbarkeit des Mietgegenstandes (Kategorieanhebung!) beträchtlich erhöht haben. (T2)
1 Ob 108/97g 1 Ob 108/97g Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 108/97g Vgl; Veröff: SZ 70/97
10 Ob 204/97s 10 Ob 204/97s Entscheidungstext OGH 17.03.1998 10 Ob 204/97s Beis wie T1; Beisatz: Eine Zinsbefreiung oder Zinsminderung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter in Kenntnis der Mängel vorbehaltslos den Vertrag abschließt bzw das Mietobjekt übernimmt oder trotz Kenntnis der Befreiungsgründe vorbehaltslos einen bestimmten Mietzins vereinbart und bezahlt. (T3) Beisatz: Hier: Der Mieter hat trotz Kenntnis der gravierenden Baumängel und der daraus entstandenen Gebrauchsbeeinträchtigungen nicht nur bis zuletzt vorbehaltlos den vereinbarten Mietzins gezahlt, sondern sogar noch zu einer Zeit, als ihm das volle Ausmaß der Beeinträchtigungen (Feuchtigkeit, Schimmelbildung, hohe Heizkosten, Nichtsanierung der Mängel durch den Vermieter) hinlänglich bekannt war, neuerlich einen Mietvertrag mit derselben Mietzinshöhe unterschieben. (T4)
6 Ob 59/00w 6 Ob 59/00w Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 59/00w Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 73/180
1 Ob 89/02y 1 Ob 89/02y Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 89/02y Auch; Beisatz: Kannte der Mieter die behaupteten Mängel im Zeitpunkt der Mietzinszahlung und war es ihm damals nicht weniger als zur Zeit der Klagseinbringung möglich, zu beurteilen, welche Zinsminderung im Sinne des § 1096 ABGB berechtigt sei, so kann er nicht "wegen irrtümlich erfolgter Zahlung" einen Teil des Mietzinses zurückverlangen. (T5) Beisatz: Der Kläger hat durch die vorbehaltlose Zahlung des gesamten Zinses die Umstände, die allenfalls seinen Gebrauch behinderten, akzeptiert und auf die Zinsminderung (Zinsbefreiung) verzichtet. (T6)
7 Ob 99/03i 7 Ob 99/03i Entscheidungstext OGH 07.05.2003 7 Ob 99/03i Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Ein Verzicht auf Zinsbefreiung oder -minderung für den jeweiligen Zinstermin liegt jedenfalls in der vorbehaltlosen und ohne Irrtum (auch Rechtsirrtum) erfolgten Zahlung des vollen Zinses, weil (auch) dadurch die Rückforderung nach § 1431 ABGB ausgeschlossen wird. (T7)
5 Ob 60/04s 5 Ob 60/04s Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 60/04s Vgl auch; Beisatz: Die vorbehaltlose Zahlung des Mietzinses in Kenntnis des bestehenden, die Brauchbarkeit des Bestandobjekts beeinträchtigenden Mangels kann unter Umständen (nach Maßgabe des § 863 ABGB) als konkludenter Verzicht auf den gesamten Mietzinsminderungsanspruch gewertet werden. (T8); Veröff: SZ 2004/47
3 Ob 286/05p 3 Ob 286/05p Entscheidungstext OGH 15.02.2006 3 Ob 286/05p Auch; Beis wie T7; Beis wie T8
2 Ob 149/06k 2 Ob 149/06k Entscheidungstext OGH 21.12.2006 2 Ob 149/06k
1 Ob 103/09t 1 Ob 103/09t Entscheidungstext OGH 09.06.2009 1 Ob 103/09t Beis wie T1; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Verzicht des Mieters auf eine in der Projektpräsentation vorgesehene, nicht verwirklichte Ausstattung des Einkaufszentrums. (T9)
6 Ob 42/10k 6 Ob 42/10k Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 42/10k Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Die vorbehaltlose Zahlung des (vollen) Mietzinses in Kenntnis des Mangels kann unter Umständen (nach Maßgabe des § 863 ABGB) als konkludenter Verzicht auf den Rückforderungsanspruch ‑ nicht ohne Weiteres auch auf zukünftige Zinsminderungen ‑ zu werden sein. (T10)
4 Ob 191/10g 4 Ob 191/10g Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 191/10g Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Schließt der Mieter in einem Verfahren zur Überprüfung des Hauptmietzinses wegen Unbrauchbarkeit der Wohnung einen Vergleich, in dem der Mietzins auf jenen nach § 15a Abs 3 Z 4 MRG (Kategorie „D unbrauchbar“) herabgesetzt wird, ist eine weitere Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB ausgeschlossen (vgl RS0126875). (T11); Veröff: SZ 2011/35
5 Ob 21/11s 5 Ob 21/11s Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 21/11s Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4
8 Ob 90/10h 8 Ob 90/10h Entscheidungstext OGH 15.07.2011 8 Ob 90/10h Auch; Veröff: SZ 2011/91
6 Ob 13/11x 6 Ob 13/11x Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 13/11x Auch; Beis wie T7
1 Ob 216/12i 1 Ob 216/12i Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 216/12i Auch; Beis wie T7
3 Ob 47/13b 3 Ob 47/13b Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 47/13b Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier keine vorbehaltlose Übernahme des Bestandgegenstands mangels Kenntnis der Unbrauchbarkeit seitens beider Parteien. (T12)
9 Ob 23/15w 9 Ob 23/15w Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 Ob 23/15w
1 Ob 184/15p 1 Ob 184/15p Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 184/15p Vgl auch