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RECHTSPRECHUNG


RS0021416


Beweislast des Bestandnehmers für Mangel für Zinsminderung: Die Beweislast dafür, dass ein Mangel vorliegt, der eine Zinsminderung rechtfertigt, trifft den Bestandnehmer. Steht somit nicht die Frage des Erlangens einer behördlichen Bewilligung für den Betrieb einer Anlage im Vordergrund, sondern ob eine behördlich verfügte Stilllegung der Anlage auf Umstände zurückzuführen ist, für die der Bestandgeber ausschließlich oder doch mitverantwortlich ist, dann muss der Bestandnehmer solche Umstände beweisen, wenn er daraus die Rechtsfolge der Zinsminderung ableiten will.


Rechtssatz:

Die Beweislast dafür, dass ein Mangel vorliegt, der eine Zinsminderung rechtfertigt, trifft den Bestandnehmer. Steht somit nicht die Frage des Erlangens einer behördlichen Bewilligung für den Betrieb einer Anlage im Vordergrund, sondern ob eine behördlich verfügte Stilllegung der Anlage auf Umstände zurückzuführen ist, für die der Bestandgeber ausschließlich oder doch mitverantwortlich ist, dann muss der Bestandnehmer solche Umstände beweisen, wenn er daraus die Rechtsfolge der Zinsminderung ableiten will.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob517/92; 7Ob3/03x; 1Ob146/05k; 8Ob153/06t; 7Ob158/07y; 4Ob81/14m; 10Ob65/14b

Schlagworte:

Entscheidung:
15.01.1992

Norm:
ABGB §1096 C
ABGB §1096 E
MRG §3 Abs2 Z2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 517/92 1 Ob 517/92 Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 517/92
7 Ob 3/03x 7 Ob 3/03x Entscheidungstext OGH 29.01.2003 7 Ob 3/03x Vgl auch; nur: Die Beweislast dafür, dass ein Mangel vorliegt, der eine Zinsminderung rechtfertigt, trifft den Bestandnehmer. (T1)
1 Ob 146/05k 1 Ob 146/05k Entscheidungstext OGH 02.08.2005 1 Ob 146/05k Auch; Beisatz: Die Beweispflicht für die mangelnde Brauchbarkeit des Bestandobjekts trifft den Bestandnehmer. (T2)
8 Ob 153/06t 8 Ob 153/06t Entscheidungstext OGH 18.12.2006 8 Ob 153/06t Vgl auch; nur T1; Beisatz: Auch für das Vorliegen ernster Schäden im Sinn des § 3 Abs 2 Z 2 MRG, hinsichtlich derer eine „Überwälzung" der Instandhaltungspflicht unzulässig wäre, ist der Bestandnehmer beweispflichtig. (T3)
7 Ob 158/07y 7 Ob 158/07y Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 158/07y Auch; Beisatz: Die Beweislast dafür, dass ein Mangel vorliegt, der eine vorzeitige Auflösung des Bestandverhältnisses oder eine Zinsminderung nach § 1096 ABGB rechtfertigt, trifft den Bestandnehmer. (T4); Beisatz: Hier: Vermietung eines mangelhaft funktionierenden Kommunikationssystems mit Bordcomputern. (T5)
4 Ob 81/14m 4 Ob 81/14m Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 81/14m Auch; Beis wie T4
10 Ob 65/14b 10 Ob 65/14b Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 Ob 65/14b nur T1