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RECHTSPRECHUNG


RS0021451


War dem Auftraggeber schon in dem Zeitpunkt, als er im Zuge der Bauführung zusätzliche Arbeiten verlangte und zustimmend in Kauf nahm, daß es infolge der hiedurch notwendigen Veränderungen zu gewissen Mehrkosten kommen werde, bekannt, daß diese Mehrkosten auf einem schuldhaften Fehlverhalten des Unternehmers beruhen, dann kann der Auftraggeber später die vertraglich übernommenen Mehrkosten nicht mit dem Hinweis auf dieses Verhalten des Unternehmers ablehnen.


Rechtssatz:

War dem Auftraggeber schon in dem Zeitpunkt, als er im Zuge der Bauführung zusätzliche Arbeiten verlangte und zustimmend in Kauf nahm, daß es infolge der hiedurch notwendigen Veränderungen zu gewissen Mehrkosten kommen werde, bekannt, daß diese Mehrkosten auf einem schutzpflichtwidrigen Verhalten des Unternehmers beruhen, dann kann der Auftraggeber später die vertraglich übernommenen Mehrkosten nicht mit dem Hinweis auf dieses Verhalten des Unternehmers ablehnen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob759/78

Schlagworte:

Entscheidung:
20.03.1979

Norm:
ABGB §1152 K
ABGB §1168a
ABGB §1170

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 759/78 5 Ob 759/78 Entscheidungstext OGH 20.03.1979 5 Ob 759/78