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RECHTSPRECHUNG


RS0021566


Wenn ein Architekt zwar mit der Planverfassung beauftragt wurde, ihm aber kein Bauauftrag erteilt oder für später zugesichert wurde, muß der Architekt in angemessener Frist die Rechnung über die geleistete Planverfassung legen und die Klage innerhalb dreier Jahre nach Vollendung des bestellten Werkes überreichen. Der Vollendung des Werkes ist der Zeitpunkt gleichzuhalten, in dem der Architekt seine Tätigkeit als beendet ansehen muß. Wurde hingegen zugleich mit der Planverfassung dem Architekten zugesichert, daß ihm seinerzeit die Bauausführung übertragen werde, muß der Bauherr, wenn er die Bauführung nicht wünscht, daß Werk abbestellen. Erst von dieser Abbestellung an beginnt die Verjährungsfrist für den Werklohn zu laufen. Die bloß tatsächliche Übertragung der Bauarbeit an einen anderen Architekten hat dem Vertragspartner gegenüber keine Wirkung.


Rechtssatz:

Wenn ein Architekt zwar mit der Planverfassung beauftragt wurde, ihm aber kein Bauauftrag erteilt oder für später zugesichert wurde, muß der Architekt in angemessener Frist die Rechnung über die geleistete Planverfassung legen und die Klage innerhalb dreier Jahre nach Vollendung des bestellten Werkes überreichen. Wurde hingegen zugleich mit der Planverfassung dem Architekten zugesichert, daß ihm seinerzeit die Bauausführung übertragen werde, muß der Bauherr, wenn er die Bauführung nicht wünscht, daß Werk abbestellen. Erst von dieser Abbestellung an beginnt die Verjährungsfrist für den Werklohn zu laufen. Die bloß tatsächliche Übertragung der Bauarbeit an einen anderen Architekten hat dem Vertragspartner gegenüber keine Wirkung.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob566/54; 2Ob32/58; 8Ob192/62; 6Ob100/71; 3Ob574/80; 5Ob639/82; 3Ob609/82; 1Ob261/00i

Schlagworte:

Entscheidung:
08.09.1954

Norm:
ABGB §1151 IB
ABGB §1486 Z1
ABGB §1486 Z6

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 566/54 2 Ob 566/54 Entscheidungstext OGH 08.09.1954 2 Ob 566/54
2 Ob 32/58 2 Ob 32/58 Entscheidungstext OGH 19.03.1958 2 Ob 32/58
8 Ob 192/62 8 Ob 192/62 Entscheidungstext OGH 05.06.1962 8 Ob 192/62
6 Ob 100/71 6 Ob 100/71 Entscheidungstext OGH 05.05.1971 6 Ob 100/71 nur: Wenn ein Architekt zwar mit der Planverfassung beauftragt wurde, ihm aber kein Bauauftrag erteilt oder für später zugesichert wurde, muß der Architekt in angemessener Frist die Rechnung über die geleistete Planverfassung legen und die Klage innerhalb dreier Jahre nach Vollendung des bestellten Werkes überreichen. (T1)
3 Ob 574/80 3 Ob 574/80 Entscheidungstext OGH 30.07.1980 3 Ob 574/80 Beisatz: "Falls Übertragung der Bauführung zugesichert....." (T2)
5 Ob 639/82 5 Ob 639/82 Entscheidungstext OGH 29.06.1982 5 Ob 639/82 Auch; nur T1; Beisatz: Der Vollendung des Werkes ist der Zeitpunkt gleichzuhalten, in dem der Architekt seine Tätigkeit als beendet ansehen muß. (T3)
3 Ob 609/82 3 Ob 609/82 Entscheidungstext OGH 15.12.1982 3 Ob 609/82 Auch; nur T1; Beis wie T3
1 Ob 261/00i 1 Ob 261/00i Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 261/00i Vgl auch; Beisatz: Unter die "anderen, zur Besorgung gewisser Aufgaben öffentlich bestellten Personen" fallen auch Architekten. (T4)