zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0021584


Wenn einer Klage, die auf Bezahlung eines Geldbetrages zur Behebung von Schäden des im Gebrauch des Bestandstückes gestörten Mieters gerichtet ist, nicht entnommen werden kann, dass damit ein Anspruch nach § 8 MG erhoben wird, ist der Rechtsweg zulässig.


Rechtssatz:

Wenn einer Klage, die auf Bezahlung eines Geldbetrages zur Behebung von Schäden des im Gebrauch des Bestandstückes gestörten Mieters gerichtet ist, nicht entnommen werden kann, dass damit ein Anspruch nach § 8 MG erhoben wird, ist der Rechtsweg zulässig.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob106/70; 4Ob86/08p

Schlagworte:

Entscheidung:
06.05.1970

Norm:
ABGB §1096 E
ABGB §1298
JN §1 DVj1
MG §8
MRG §3 Abs2 Z2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 106/70 5 Ob 106/70 Entscheidungstext OGH 06.05.1970 5 Ob 106/70 Veröff: MietSlg 22127
4 Ob 86/08p 4 Ob 86/08p Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 86/08p Auch; Beisatz: Der Anspruch auf Erhaltungsarbeiten nach § 3 MRG besteht neben dem Anspruch des Mieters auf Schadenersatz nach § 1298 ABGB (hier: Wasserrohrbruch führte zu Schaden an Geschoßzwischendecke und Wandverfliesung in der Wohnung darunter). (T1)